Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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uͤber das Verbrechen erkennende Strafrichter soll uͤber diese Gebuͤhr in dem 
Strafurtheile mit erkennen und ihren Betrag nach seinem Ermessen nicht un- 
ter einem Thaler und nicht uͤber zehen Thaler festsetzen. 
Eindringen in fremde Geheimnisse. 
Art. 285. 
Wer unbefugter und eigenmächtiger Weise an einen Anderen gerichtete 
Briefe, oder Urkunden, Handelsbücher und sonstige Papiere eines Anderen, 
welche geheim gehalten zu werden pflegen, eröffnet, lies't, abschreibt oder ab- 
schreiben läßt, oder sich in gleicher Weise Kenntniß von geheimen Einrichtun- 
gen eines Anderen bei einem Gewerbsbetriebe verschafft, ist auf Antrag des Be- 
theiligten mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder verhältnißmaßiger Geld- 
buße und, wenn der Thater die Absicht hatte, jemand zu schaden, oder sich 
oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vortheil zu verschaffen, mit Gefäng- 
niß bis zu vier Monaten oder verhältnißmäßiger Geldbuße zu bestrafen. 
Wucch e r. 
Art. 286. 
Wer den ihm bekannten Nothstand oder den ihm bekannten Leichtsinn 
eines Anderen benutzt und sich von diesem bei einem mit demselben eingegan- 
genen Darlehen oder anderen Vertrag höhere Zinsen, als gesetzlich erlaubt sind, 
oder statt derselben andere das erlaubte Zinsenmaß überschreitende Vortheile 
versprechen und leisten läßt, ist mit einer Geldstrafe zu belegen, welche nicht 
unter dem doppelten, aber auch nicht über den zehenfachen Betrag des gezo- 
genen unerlaubten Gewinnes vom Richter bestimmt werden soll. 
Konfiskation wucherlich ausgeliehener Summen findet nicht Statt. 
Gesetzlich gestattet sind Sechs vom Hundert auf ein ganzes Jahr, und 
es ist hiernach auch das Zinsmaß für kleinere Zeitabschnitte zu berechnen. 
Art. 287. 
Gleiche Strafe tritt bei demjenigen ein, welcher den Nothstand oder 
Leichtsinn eines Anderen benutzt und sich bei einer auf eine Geldleistung ge- 
richteten Forderung als Konventional-Strafe, oder für die Stundung der For- 
derung, mehr versprechen und leisten läßt, als ihm nach der Vorschrift über 
das Zinsmaß in dem vorigen Artikel als Zinsen zu nehmen erlaubt ist.
	        
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