Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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haͤngig zu machende, oder bereits anhaͤngige Angelegenheit, oder auf eine von 
ihnen vorgenommene Amtshandlung, von irgend jemand etwas fordern, sich ver- 
sprechen lassen oder ungefordert annehmen. 
Be stech u n g. 
Art. 309. 
Wenn Staatsdiener und andere öffentliche Beamte, um ihren öffentlichen 
Mlichten entgegen etwas zu thun oder zu unterlassen, Geschenke oder andere 
Vortheile annehmen oder sich versprechen lassen, so tritt Gefängnißstrafe von 
einem Monate bis zu vier Monaten ein. 
Haben sie sich die Verletzung ihrer Pflichten wirklich zu Schulden kom- 
men lassen, so kann die Strafe bis zu sechs Monaten Gefängniß oder einem 
Jahre Arbeitshaus gesteigert werden. 
Art. 310. 
Wer einem Staatsdiener oder anderen öffentlichen Beamten etwas ver- 
spricht, schenkt oder leistet, um ihn zu einer seiner Amts= oder Dienst-Pflicht 
entgegenlaufenden Handlung oder Unterlassung zu bestimmen, wird mit Gefäng= 
niß bis zu einem Jahre bestraft, gleichviel ob das von ihm Gegebene zurück- 
gegeben wurde oder nicht. 
Art. 811. 
Mit einer Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis 
zu einem Jahre soll bestraft werden: 
1) wer bei Besetzung eines von ihm zu vergebenden Amtes, oder bei pflicht- 
mäßig von ihm zu machenden Vorschlägen zu Besetzung eineS Amtes, 
oder wegen Ausübung seines Stimmrechtes oder Wahlrechtes in öffent- 
lichen oder Gemeindeangelegenheiten, mit Einschluß der Auswahl bei 
Geschwornen, Geschenke oder sonstige Vortheile annimmt oder sich ver- 
sprechen läßt; ingleichen derjenige, welcher die Geschenke oder Vortheile 
gibt oder verspricht; 
wer Zeugen oder Sachverständigen, in Beziehung auf ihre Angaben vor 
einer öffentlichen Behörde, außer den gesetzlichen Gebühren Geschenke 
oder sonstige Vortheile gibt oder verspricht, ingleichen der Zeuge oder 
Sachverständige, welcher solche Geschenke oder Vortheile annimmt oder sich 
versprechen läßt. 
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