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haͤngig zu machende, oder bereits anhaͤngige Angelegenheit, oder auf eine von
ihnen vorgenommene Amtshandlung, von irgend jemand etwas fordern, sich ver-
sprechen lassen oder ungefordert annehmen.
Be stech u n g.
Art. 309.
Wenn Staatsdiener und andere öffentliche Beamte, um ihren öffentlichen
Mlichten entgegen etwas zu thun oder zu unterlassen, Geschenke oder andere
Vortheile annehmen oder sich versprechen lassen, so tritt Gefängnißstrafe von
einem Monate bis zu vier Monaten ein.
Haben sie sich die Verletzung ihrer Pflichten wirklich zu Schulden kom-
men lassen, so kann die Strafe bis zu sechs Monaten Gefängniß oder einem
Jahre Arbeitshaus gesteigert werden.
Art. 310.
Wer einem Staatsdiener oder anderen öffentlichen Beamten etwas ver-
spricht, schenkt oder leistet, um ihn zu einer seiner Amts= oder Dienst-Pflicht
entgegenlaufenden Handlung oder Unterlassung zu bestimmen, wird mit Gefäng=
niß bis zu einem Jahre bestraft, gleichviel ob das von ihm Gegebene zurück-
gegeben wurde oder nicht.
Art. 811.
Mit einer Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis
zu einem Jahre soll bestraft werden:
1) wer bei Besetzung eines von ihm zu vergebenden Amtes, oder bei pflicht-
mäßig von ihm zu machenden Vorschlägen zu Besetzung eineS Amtes,
oder wegen Ausübung seines Stimmrechtes oder Wahlrechtes in öffent-
lichen oder Gemeindeangelegenheiten, mit Einschluß der Auswahl bei
Geschwornen, Geschenke oder sonstige Vortheile annimmt oder sich ver-
sprechen läßt; ingleichen derjenige, welcher die Geschenke oder Vortheile
gibt oder verspricht;
wer Zeugen oder Sachverständigen, in Beziehung auf ihre Angaben vor
einer öffentlichen Behörde, außer den gesetzlichen Gebühren Geschenke
oder sonstige Vortheile gibt oder verspricht, ingleichen der Zeuge oder
Sachverständige, welcher solche Geschenke oder Vortheile annimmt oder sich
versprechen läßt.
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