Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Gemeienschaftliche Bestimmungen für die Annahme von Beschenken und die 
estechung. 
Art. 812. 
Geschworne werden bei den Verbrechen in Art. 308 — 310 den Staats- 
dienern und anderen öffentlichen Beamten gleich geachtet. 
Art. 313. 
Bei allen in Art. 308— 311 gedachten Verbrechen treten die bestimmten 
Strafen auch dann ein, wenn nicht den fraglichen Personen selbst, sondern 
unter ihrer Zustimmung ihren Angehörigen (Art. 87) versprochen, gegeben oder 
geleistet wurde. 
Art. 314. 
Staatsdiener und öffentliche Beamte verwirken in dem Falle, daß ihnen 
oder ihren Angehörigen Geschenke unaufgefordert zugekommen sind, die in den 
Art. 308 und 309 geordneten Strafen nicht, wenn sie die Geschenke binnen 
acht Tagen von Zeit der erlangten Kenntniß an zurückgeben, oder binnen glei- 
cher Frist der ihnen vorgesetzten Behörde oder der Obrigkeit des Schenkenden 
von dem Vorfalle Anzeige machen. 
Art. 315. 
Was in den Fallen der Art. 508—311 als Geschenk gegeben worden 
ist, soll der Armenkasse am Wohnorte des Empfängers des Geschenkes zufal- 
len. Ist dasselbe nicht mehr in Natur vorhanden, so hat der Empfänger oder, 
wenn dieser das Geschenk dem Geber zurückgegeben hatte, dieser letztere den 
Werth desselben zu ersetzen. 
Mißbrauch der Amtsgewalt. 
Art. 316. 
Staatsdiener und offentliche Beamte, welche ihre amtlichen Verhältnisse 
aus Haß, Rachsucht, Parteilichkeit oder sonst vorsätzlich zur Bedrückung oder 
Mißhandlung Anderer, oder zu widerrechtlicher Begünstigung einer Person zum 
Nachtheile eines Anderen oder des Gemeinwesens mißbrauchen, sind, sofern 
ihre Handlung nicht in ein schwereres Verbrechen übergeht, mit einer Geld-
	        
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