Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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nach  dem  unter  A.  beigefuͤgten  Formular  abzufassen,  welches  insbesondere  bestimmt,
daß  die  Summe,  wofuͤr  Sicherheit  geleistet  wird,  schon  dann  fuͤr  verfallen  anzusehen
sey,  wenn  der  Angeschuldigte  sich  zur  Fortfuͤhrung  der  Untersuchung  nicht  stellen
wuͤrde.

»  H.19.

Auf  Reinigungseid  ist,  so  wie  in  Steuerstrafsachen  überhaupt,  so  auch  in  Zollstraffaͤllen
  nicht  mehr  zu  erkennen.

g.  20.

Das  Erkenntniß  uͤber  den  Gefaͤllpunkt,  oder  den  Betrag  der  zu  leistenden  Abgabe,

  steht  derjenigen  Behoͤrde  zu,  welche  in  der  Hauptsache  zu  erkennen  hat.
C.  21.  6

Die  Entscheidung  darüber,  ob  im  Fall  einer  verspäteten  Begleitschein-Ablage
oder  Verschlußverletzung  von  der  Befugniß  des  Staats,  den  tarifmäßigen  oder  höchsten
  Eingangszoll  zu  erheben,  Gebrauch  zu  machen  ist,  steht  der  Zolldirektion  ausschließlich
  zu,  wobei  dieselbe  auch,  sofern  es  sich  nur  um  eine  Controle=  oder  Ordnungsstrafe
  handelt,  über  den  conneren  Strafpunkt  auf  den  Grund  der  Vorunter“
suchung  zu  erkennen  har.

E  ist  daher,  wenn  ein  Begleitschein  zu  spät  abgelegt  wird,  der  Regel  nach  vor
Einkeitung  eines  Strafoerfahrens,  die  Sache  durch  das  Ausfertigungsamt  in  Gemäßbeit
  des  §.  51  der  Jollordnung,  der  Zolldirektion  mit  Bericht  vorzulegen,  welche
sofort,  gleichzeitig  mit  der  Entscheidung  über  den  Gefällpunkt,  in  Hinsicht  auf  den
Strafpunkt  weitere  Bestimmung  treffen  wird.

Auf  gleiche  Weise  wird  die  Zolldirektion  auf  den  Bericht  des  Ablageamts  (vergl.
K.  58  der  Zollordnung)  wegen  der  Verschluß-Verletzung  das  Geeignete  verfügen.

Von  der  Zolldirektion  ist  dem  Finanz-Ministerium  am  Schlusse  jeden  Kalenderjahres
  über  die  erledigten  und  noch  anhängigen  Zollstraffälle  eine  Uebersicht  vorzulegen.
  –  ·

.I«22.

Was  die  Untersuchungskosten  betrifft,  uͤber  deren  Bezahlung  die  in  der  Hauptsache

  erkennende  Behoͤrde  zugleich  entscheidet,  so  werden  sowohl  die  Oberaͤmter,  als