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nach dem unter A. beigefuͤgten Formular abzufassen, welches insbesondere bestimmt,
daß die Summe, wofuͤr Sicherheit geleistet wird, schon dann fuͤr verfallen anzusehen
sey, wenn der Angeschuldigte sich zur Fortfuͤhrung der Untersuchung nicht stellen
wuͤrde.
» H.19.
Auf Reinigungseid ist, so wie in Steuerstrafsachen überhaupt, so auch in Zollstraffaͤllen
nicht mehr zu erkennen.
g. 20.
Das Erkenntniß uͤber den Gefaͤllpunkt, oder den Betrag der zu leistenden Abgabe,
steht derjenigen Behoͤrde zu, welche in der Hauptsache zu erkennen hat.
C. 21. 6
Die Entscheidung darüber, ob im Fall einer verspäteten Begleitschein-Ablage
oder Verschlußverletzung von der Befugniß des Staats, den tarifmäßigen oder höchsten
Eingangszoll zu erheben, Gebrauch zu machen ist, steht der Zolldirektion ausschließlich
zu, wobei dieselbe auch, sofern es sich nur um eine Controle= oder Ordnungsstrafe
handelt, über den conneren Strafpunkt auf den Grund der Vorunter“
suchung zu erkennen har.
E ist daher, wenn ein Begleitschein zu spät abgelegt wird, der Regel nach vor
Einkeitung eines Strafoerfahrens, die Sache durch das Ausfertigungsamt in Gemäßbeit
des §. 51 der Jollordnung, der Zolldirektion mit Bericht vorzulegen, welche
sofort, gleichzeitig mit der Entscheidung über den Gefällpunkt, in Hinsicht auf den
Strafpunkt weitere Bestimmung treffen wird.
Auf gleiche Weise wird die Zolldirektion auf den Bericht des Ablageamts (vergl.
K. 58 der Zollordnung) wegen der Verschluß-Verletzung das Geeignete verfügen.
Von der Zolldirektion ist dem Finanz-Ministerium am Schlusse jeden Kalenderjahres
über die erledigten und noch anhängigen Zollstraffälle eine Uebersicht vorzulegen.
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.I«22.
Was die Untersuchungskosten betrifft, uͤber deren Bezahlung die in der Hauptsache
erkennende Behoͤrde zugleich entscheidet, so werden sowohl die Oberaͤmter, als