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richters gehörigen Stadt= und Land-Gemeinden, wozu noch zwei Ersatzmänner
für Verhinderungsfälle kommen.
Ist der Einzelrichter blos über eine Stadtgemeinde gesetzt, so werden die
acht Ausschußmitglieder und zwei Ersatzmaänner aus der Mitte des Stadtrathes
und des die Bürgerschaft vertretenden Kollegiums durch den Stadtrath und
dieses Kollegium zusammengenommen gewählt.
Ist er blos über Landgemeinden gesetzt, so wählen die Ortsvorstände der
acht volkreichsten Gemeinden die acht Ausschußmitglieder, ein jeder Ortsvor-
stand eine Person aus seiner Mitte. Die Ortsvorstände der zwei nachst volk-
reichsten Gemeinden wählen die Ersatzmänner aus ihrer Mitte.
Gehören Stadt= und Land-Gemeinden zu dem Bezirke des Einzelrichters,
so sind die acht Ausschußmitglieder nach Verhältniß der Seelenzahl zwischen bei-
den Gattungen der Gemeinden zu vertheilen. Die Städte wählen die auf sie
kommenden Ausschußmitglieder und einen Ersatzmann in der vorbemerkten Weise,
und die auf die Landgemeinden kommenden, nebst einem Ersatzmanne, werden,
soviel ihrer sind, von eben soviel Landgemeinden, welche die volkreichsten sind,
gleichfalls in der vorgeordneten Weise gewählt.
Die Wahlen zu dem UAusschusse sind alljährlich im Monat August vorzu-
nehmen und bis zum 1. September dem Einzelrichter anzuzeigen.
Art. 29.
Jeder Ausschuß bildet die Jahresliste aus der Bezirksurliste in der Weise,
daß er nach Stimmenmehrheit, und bei Stimmengleichheit unter entscheidender
Stimme des vorsitzenden Einzelrichters, auf je 500 Seelen seines Bezirkes
einen Geschwornen aus den auf der Bezirksurliste stebenden Personen auswählt.
Wenn nach Theilung der Seelenzahl des Ausschußbezirkes mit 500 ein Ueber-
schuß von mehr als 250 Seelen bleibt, so wird hierauf noch ein Geschworner
mehr ernannt.
Die Ausschüsse haben aus ihren Bezirksurlisten solche Personen zu Ge-
schwornen auszuwahlen und auf ihre Jahresliste zu bringen, welche durch Un-
abhängigkeit, durch Selbstständigkeit ihres Charakters, durch Ruhe und Be-
sonnenheit und durch ehrenbafte Gesinnung die Achtung und das Vertrauen
ihrer Mitbürger erworben haben.
Art. 830.
Der Ausschuß desjenigen Ortes, an welchem die Geschwornengerichte regel-
mäßig gehalten werden (Art. 17), soll außer der Jahresliste noch alljährlich
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