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schuldigte in den Anklagestand versetzt wurde, Theil genommen haben, können
von dem Angeklagten für die Hauptverhandlung ohne alle Angabe von Grün-
den abgelehnt werden.
Diese Ablehnung muß spatestens am Tage vor der zur Hauptverhandlung
angesetzten Tagfahrt erfolgen.
III. Ergänzung des Gerichtspersonals.
Art. 71.
Bei Unfähigkeit, Ablehnung, ingleichen bei sonstigen Verhinderungen rich-
terlicher Personen ist, sofern nicht durch das übrige Personal des Gerichres
der Personenmangel ersetzt werden kann, dadurch Abhülfe zu gewähren, daß
bei Einzelrichtern das vorgesetzte Kreisgericht durch eins seiner Mitglieder für
Stellvertretung sorgt, daß bei Kreisgerichten die Beiziehung von Mitgliedern
anderer Kreisgerichte oder die Verweisung der Untersuchung vor ein anderes
Kreisgericht durch das vorgesetzte Appellations-Gericht, bei Appellations-Gerich-
ten die Beiziehung von Mitgliedern unbetheiligter Kreiögerichte oder anderer
richterlicher Personen durch das vorgesetzte Justiz-Ministerium und bei dem
Ober-Appellations-Gerichte die Beiziehung von Mitgliedern unbetheiligter Ap-
pellations-Gerichte der zu dem Ober-Appellations-Gerichte vereinigten Staaten
durch das Justiz-Ministerium deSs Inspektions-Hofes verfügt wird.
IV. Unfäbigkeit des Staatsanwaltes.
Art. 72.
Ein Staatsanwalt wird aus denselben Gründen unfähig, welche einen
Richter unfähig machen (Art. 65 und 66). Der unfahige Staatsanwalt ist
verpflichtet, sich der Behandlung der Untersuchung, wobei seine Unfahigkeit ein-
tritt, zu enthalten und dieselbe seinem Stellvertreter zu überlassen, auch dem
Ober-Staatsanwalte davon Anzeige zu machen und erforderlichen Falles, wenn
ein Stellvertreter ermangelt, die Anordnung einer Stellvertretung zu veran-
lassen. Ist der Ober-Staatsanwalt oder der General-Staatsanwalt unfähig,
so ist dem Justiz-Ministerium des Staates, in dessen Gebiete die in Frage
stehende Untersuchung fallt, Anzeige zu machen und von diesem eine Stellver-
tretung anzuordnen.
Eine Ablehnung eines Staatsanwaltes findet nicht Statt.