Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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schuldigte in den Anklagestand versetzt wurde, Theil genommen haben, können 
von dem Angeklagten für die Hauptverhandlung ohne alle Angabe von Grün- 
den abgelehnt werden. 
Diese Ablehnung muß spatestens am Tage vor der zur Hauptverhandlung 
angesetzten Tagfahrt erfolgen. 
III. Ergänzung des Gerichtspersonals. 
Art. 71. 
Bei Unfähigkeit, Ablehnung, ingleichen bei sonstigen Verhinderungen rich- 
terlicher Personen ist, sofern nicht durch das übrige Personal des Gerichres 
der Personenmangel ersetzt werden kann, dadurch Abhülfe zu gewähren, daß 
bei Einzelrichtern das vorgesetzte Kreisgericht durch eins seiner Mitglieder für 
Stellvertretung sorgt, daß bei Kreisgerichten die Beiziehung von Mitgliedern 
anderer Kreisgerichte oder die Verweisung der Untersuchung vor ein anderes 
Kreisgericht durch das vorgesetzte Appellations-Gericht, bei Appellations-Gerich- 
ten die Beiziehung von Mitgliedern unbetheiligter Kreiögerichte oder anderer 
richterlicher Personen durch das vorgesetzte Justiz-Ministerium und bei dem 
Ober-Appellations-Gerichte die Beiziehung von Mitgliedern unbetheiligter Ap- 
pellations-Gerichte der zu dem Ober-Appellations-Gerichte vereinigten Staaten 
durch das Justiz-Ministerium deSs Inspektions-Hofes verfügt wird. 
IV. Unfäbigkeit des Staatsanwaltes. 
Art. 72. 
Ein Staatsanwalt wird aus denselben Gründen unfähig, welche einen 
Richter unfähig machen (Art. 65 und 66). Der unfahige Staatsanwalt ist 
verpflichtet, sich der Behandlung der Untersuchung, wobei seine Unfahigkeit ein- 
tritt, zu enthalten und dieselbe seinem Stellvertreter zu überlassen, auch dem 
Ober-Staatsanwalte davon Anzeige zu machen und erforderlichen Falles, wenn 
ein Stellvertreter ermangelt, die Anordnung einer Stellvertretung zu veran- 
lassen. Ist der Ober-Staatsanwalt oder der General-Staatsanwalt unfähig, 
so ist dem Justiz-Ministerium des Staates, in dessen Gebiete die in Frage 
stehende Untersuchung fallt, Anzeige zu machen und von diesem eine Stellver- 
tretung anzuordnen. 
Eine Ablehnung eines Staatsanwaltes findet nicht Statt.
	        
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