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Sechstes Kapitel.
Von der Voruntersuchung im Allgemeinen.
I. Stellung des Untersuchungsrichters und des Kreisgerichtes im
Allgemeinen.
Art. 73.
Die Voruntersuchung (Art. 3) wird von dem Untersuchungsrichter persön-
lich und unmittelbar geführt. Doch kann er einzelne Handlungen durch Ein-
zelrichter vornehmen lassen. Sind Untersuchungshandlungen in einem fremden
Gerichtsbezirke vorzunehmen, oder dient deren Vornahme daselbst zur Erleich-
terung, so hat er den Richter des fremden Gerichtsbezirkes um die Vornahme
zu ersuchen.
» Art. 74.
In der Regel hat der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung nicht eher
zu beginnen, als bis der Staatsanwalt einen dahin zielenden Antrag gestellt hat.
Gelangen Anzeigen eines Verbrechens an ihn, bevor der Staatsanwalt
einen Antrag gestellt hat, so muß er dieselben annehmen und dem Staats-
anwalte unverweilt davon Nachricht geben, was er auch zu thun hat, wenn
er auf irgend eine andere Weise Kenntniß von einem Verbrechen vor der An-
tragstellung des Staatsanwaltes erhält. Haftet Gefahr auf dem Verzuge, so
muß er auch sofort die zur Feststellung des Thatbestandes und zur Verfolgung
oder Festnehmung des Thaäters erforderlichen Handlungen vornehmen.
Art. 75.
Hat der Staatsanwalt Untersuchung beantragt, so hat der Untersuchungs-
richter von nun an überhaupt auch von Amtowegen einzuschreiten und das Ge-
eignete zu verfügen.
Art. 76.
Auf alle Anträge des Staatsanwaltes in der Voruntersuchung hat der
Umersuchungsrichter regelmáßig alsbald Entschließung zu fassen. Er kann An-
träge ablehnen und muß dann den Staatsanwalt sofort davon in Kenntniß setzen.
Art. 77.
In zweifelhaften Fallen steht dem Untersuchungsrichter frei, über einen
Antrag des Staatsanwaltes die Entschließung des Kreisgerichtes einzuholeg.
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