fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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er vorladufig in Verwahrung genommen oder verhaftet ist, kann der Unter- 
suchungsrichter in Beschlag nehmen, auch deren Auslieferung von den Postbe- 
hörden verlangen. 
Nicht minder kann der Staatsanwalt solche Briefe durch Polizei-Beamte 
wegnehmen und durch diese sofort uneröffnet an den Untersuchungsrichter abge- 
ben lassen. Auch kann er die Postbehörde zur Zurückbehaltung solcher Briefe 
bis auf weitere Verfügung des Untersuchungsrichters auffordern; erfolgt jedoch 
eine solche Verfügung nicht innerhalb drei Tagen, so hat die Postbehörde die 
Beförderung der Briefe nicht weiter zu beanstanden. 
Art. 153. 
Die Eröffaung der in Beschlag genommenen Briefe kann nur durch den 
Untersuchungsrichter geschehen, und zwar wenn der Angeschuldigte zustimmt, 
ohne Weiteres. Im entgegengesetzten Falle muß der Untersuchungsrichter zu- 
vor die Zustimmung des Kreisgerichtes einholen, welche nur dann ertheilt wer- 
den kann, wenn entweder schon ein Verhaftsbefehl gegen den Abgeschuldigten 
erlassen ist, oder wenn besondere Gründe zu der Annahme berechtigen, daß 
die Briefe die Vereitelung der Zwecke der Untersuchung zur Folge haben können. 
Art. 154. 
Die Beschlagnahme von Briefen ist dem Angeschuldigten und, wenn er 
abwesend ist, einem seiner Angehörigen bekannt zu machen. 
Ist die Eröffnung der Briefe erfolgt, so sind dieselben, sofern von der 
Mittheilung ihres Inhaltes kein nachtheiliger Einfluß für die Untersuchung zu 
besorgen ist, in Urschrift, oder in Abschrift, oder im Aucszuge, dem Angeschul- 
digten oder denjenigen, an welche sie gerichtet sind, mitzutheilen. Ist der 
Angeschuldigte abwesend, so geschieht die Mittheilung an einen seiner Ange- 
hörigen. Sind Angehörige nicht da, oder weigern sie sich die Mittheilung 
anzunehmen, so ist, wenn dieses nach Ermessen des Richters im Interesse des 
Absenders des Briefes liegt, der Brief dem Absender zurückzuschicken oder, 
wenn derselbe bei den Akten bleiben muß, dem Absender geeignete Nachricht 
zu ertheilen. 
Art. 155. 
Briefe, welche in Beschlag genommen, deren Eröffnung aber nicht für 
nöthig erachtet wurde, sind ohne Verzug demjenigen, an den sie gerichtet sind, 
auszuantworten oder der Post zurückzugeben.
	        
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