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die Sache vor ein anderes Geschwornengericht zu verweisen sey. Ein solches
Erkenntniß erfolgt von Amtswegen und kann von den Parteien nicht bean-
tragt werden.
Die ausgesprochene Verweisung soll sich nicht auf etwaige Mitangeklagte
erstrecken, bei welchen der Gerichtshof keinen Irrthum der Geschwornen annimmt.
Die Akten sind im Falle der Verweisung dem Appellations-Gerichte zur
Einleitung des Weiteren mitzutheilen. Das andere Geschwornengericht darf
nur mit Geschwornen besetzt seyn, welche an dem ersten Geschwornengerichte
nicht Theil genommen haben. Bei dem Ausspruche des zweiten Geschwornen-
gerichtes hat es sein Bewenden und eine weitere Verweisung findet nicht Statt.
Art. 296.
Demnächst wird der nach Art. 288 einstweilen abgeführte Angeklagte
wieder vorgeführt und ihm der Ausspruch der Geschwornen (Art. 298, 294),
oder das nach Art. 295 gefällte Erkenntniß des Gerichtshofes durch Vorlesen
bekannt gemacht; bei Strafe der Nichtigkeit.
Art. 297.
Haben die Geschwornen ausgesprochen, daß der Angeklagte nicht schuldig
sey, so verkündigt der Präsident sofort, daß der Angeklagte von der Anklage
freigesprochen werde.
Wegen des Vorbehaltes privatrechtlicher Ansprüche, der Entlassung des
Angeklagten aus der Haft und der Beseitigung einer nochmaligen Anklage
gilt, was im Art. 254 verordnet ist.
VIII. Weiteres Verfahren und Urtheil des Gerichtsbofes.
Art. 298.
Ist der Angeklagte durch die Geschwornen für schuldig befunden worden,
so erhalt zundchst der Staatsanwalt, sodann der Privat-Betheiligte, der Ver-
theidiger und der Angeklagte das Wort; alles wie in den Art. 247—.249 be-
stimmt ist.
Der Staatsanwalt hat seine weiteren Anträge an den Gerichtshof ins-
besondere wegen der zu erkennenden Strafe und ihres Maßes zu stellen.
Die Ausführungen allerseits haben hier von demjenigen abzusehen, was
bereits durch die Aussprüche der Geschwornen festgestellt ist, und sich nur mit
demjenigen zu beschaftigen, was noch zur Entscheidung des Gerichtshofes aus-
steht (Art. 284).