Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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die Sache vor ein anderes Geschwornengericht zu verweisen sey. Ein solches 
Erkenntniß erfolgt von Amtswegen und kann von den Parteien nicht bean- 
tragt werden. 
Die ausgesprochene Verweisung soll sich nicht auf etwaige Mitangeklagte 
erstrecken, bei welchen der Gerichtshof keinen Irrthum der Geschwornen annimmt. 
Die Akten sind im Falle der Verweisung dem Appellations-Gerichte zur 
Einleitung des Weiteren mitzutheilen. Das andere Geschwornengericht darf 
nur mit Geschwornen besetzt seyn, welche an dem ersten Geschwornengerichte 
nicht Theil genommen haben. Bei dem Ausspruche des zweiten Geschwornen- 
gerichtes hat es sein Bewenden und eine weitere Verweisung findet nicht Statt. 
Art. 296. 
Demnächst wird der nach Art. 288 einstweilen abgeführte Angeklagte 
wieder vorgeführt und ihm der Ausspruch der Geschwornen (Art. 298, 294), 
oder das nach Art. 295 gefällte Erkenntniß des Gerichtshofes durch Vorlesen 
bekannt gemacht; bei Strafe der Nichtigkeit. 
Art. 297. 
Haben die Geschwornen ausgesprochen, daß der Angeklagte nicht schuldig 
sey, so verkündigt der Präsident sofort, daß der Angeklagte von der Anklage 
freigesprochen werde. 
Wegen des Vorbehaltes privatrechtlicher Ansprüche, der Entlassung des 
Angeklagten aus der Haft und der Beseitigung einer nochmaligen Anklage 
gilt, was im Art. 254 verordnet ist. 
VIII. Weiteres Verfahren und Urtheil des Gerichtsbofes. 
Art. 298. 
Ist der Angeklagte durch die Geschwornen für schuldig befunden worden, 
so erhalt zundchst der Staatsanwalt, sodann der Privat-Betheiligte, der Ver- 
theidiger und der Angeklagte das Wort; alles wie in den Art. 247—.249 be- 
stimmt ist. 
Der Staatsanwalt hat seine weiteren Anträge an den Gerichtshof ins- 
besondere wegen der zu erkennenden Strafe und ihres Maßes zu stellen. 
Die Ausführungen allerseits haben hier von demjenigen abzusehen, was 
bereits durch die Aussprüche der Geschwornen festgestellt ist, und sich nur mit 
demjenigen zu beschaftigen, was noch zur Entscheidung des Gerichtshofes aus- 
steht (Art. 284).
	        
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