Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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den  Beschwerdeführer  und  seinen  Gegner  dergestalt,  daß  die  Ladung  wenigstens
acht  Tage  vor  dem  Gerichtstage  behändigt  wird.

Der  Angeklagte  wird  nie  persönlich  geladen,  sondern  an  dessen  Stelle  sein
Vertheidiger,  und  falls  er  keinen  haben  sollte,  wird  er  zum  Erscheinen  durch
einen  Vertheidiger  geladen,  der  ihm  nöthigen  Falles  durch  das  Appellations-Gericht
  von  Amtswegen  zu  bestellen  ist.

Für  die  Staatsanwaltschaft  wird  der  General-Staatsanwalt  geladen.

Die  Ladung  an  den  Beschwerdeführer  und  an  dessen  Gegner  ist  mit  dem
Prädjudiz  zu  versehen,  daß  im  Falle  ihres  Nichterscheinens  nichts  destoweniger
in  der  Sache  entschieden  werde.

Beiden  Theilen  ist  bis  zum  achten  Tage  vor  dem  anberaumten  Gerichtstage
  die  Einsicht  der  Akten  auf  Anmelden  zu  verstatten.

Art.  812.

Die  Verhandlung  der  Sache  in  dem  angesetzten  Gerichtstage  vor  dem
Ober-Appellations-Gerichte  ist  öffentlich  nach  den  Bestimmungen  in  den  Art.
227—229.

Ein  von  dem  Präsidenten  des  Gerichtes  dazu  bestimmtes  Mitglied  desselben
  hält  einen  Vortrag  aus  den  Akten,  welcher  den  bisherigen  Verlauf  der
Sache,  soweit  er  nach  Maßgabe  der  aufgestellten  Nichtigkeitsbeschwerden  erheblich
  ist,  die  Förmlichkeiten  des  Rechtsmittels,  die  Beschwerden  und  die  sich
hieraus  ergebenden  Streitpunkte  umfassen  soll,  ohne  eine  Ansicht  über  die  zu
ertheilende  Entscheidung  zu  dußern.

Darauf  erhält  der  Beschwerdeführer  und  sodann  dessen  Gegner,  sofern
sie  erschienen  sind,  das  Wort.

Das  Gericht  zieht  sich  demnächst  in  das  Berathungszimmer  zurück.  Bis
zu  diesem  Zeitpunkte  ist  jeder  Partei  die  Zurücknahme  ihres  Rechtsmittels
verstattet,  welchen  Falles  sie  die  dadurch  veranlaßten  Kosten  zu  übernehmen  hat.

Art.  813.

Das  Ober-Appellations-Gericht  fallt  die  Entscheidung  nach  Stimmenmehrheit
  mit  Beobachtung  der  näheren  Verordnungen  im  Art.  258.

Findet  es  die  Nichtigkeitsbeschwerde  begründet,  so  hebt  es  das  vorige
Urtheil  auf  und  erkennt  rücksichtlich  der  im  Art.  306  aufsgezählten  Nichtigkeitsgründe:


zu  Nr.  1,  auf  nochmalige  Hauptverhandlung  und  Entscheidung  durch  das
Geschwornengericht  desselben  oder  eines  anderen  Geschwornenbezirkes;