Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art.  318.

Die  Appellation  steht  dem  Angeklagten  und  dem  Staatsanwalte  oder  dem
Privat-Ankläger,  einem  jeden,  soweit  das  Endurtheil  des  Kreisgerichtes  ihn
berührt  oder  dem  Gegner  zum  Vortheile  gereicht,  zu.

Die  Erben  eines  verstorbenen  Angeklagten  können  an  dessen  Stelle  nur
bei  erkannten  Geldstrafen  und  wegen  etwa  mitentschiedener  Civil-Punkte  oder
wegen  der  Kosten  appelliren,  oder  die  von  ihrem  Erblasser  bereits  ergriffene
Appellation  fortsetzen.

Ist  der  Angeklagte  nach  Eröffnung  des  vorigen  Urtheiles  gestorben,  so
kann  der  Staatsanwalt  nur,  sofern  Geldstrafe  oder  der  Kostenpunkt  in  Frage
steht,  gegen  die  Erben  des  Angeklagten  appelliren  oder  eine  schon  eingelegte
Appellation  fortsetzen.

Art.  319.

Ein  Privat-Betheiligter,  welcher  sich  wegen  privatrechtlicher  Ansprüche
dem  Strafverfahren  angeschlossen  hat,  und  dessen  Ansprüche  als  unstatthaft
oder  wegen  ermangelnder  Bescheinigung  ganz  oder  theilweise  aberkannt  worden
sind,  kann  nur  dann  appelliren,  wenn  von  dem  Angeklagten  oder  von  dem
Staatsanwalte  in  irgend  einer,  die  privatrechtlichen  Ansprüche  vielleicht  auch
nicht  berührenden  Beziehung,  appellirt  worden  ist.  Die  Einwendung  einer
solchen  Reben-Appellation  schließt  jede  weitere  Betretung  des  Civil-Weges  aus.

Wendet  der  Privat-Betheiligte  keine  Neben-Appellation  ein,  so  kann  er
gleichfalls  auf  dem  Eivil-Wege  keine  weiteren  Ansprüche  geltend  machen;  es
sey  denn,  daß  er  innerhalb  der  für  die  Neben-Appellation  geltenden  Nothfrist
sich  diese  Geltendmachung  besonders  vorbehalten  hat.

Kann  er  in  Ermangelung  eines  Hauptrechtsmittels  nicht  appelliren,  so
steht  ihm  frei,  seine  Ansprüche,  ungeachtet  der  in  dem  Strafverfahren  vorliegenden
  Entscheidung,  noch  auf  dem  Civil-Wege  zu  verfolgen.

Die  Erhebung  einer  Civil-Klage  entzieht  die  Befugniß,  auf  die  im  Strafverfahren
  vorliegende  Entscheidung  zurückzugehen,  indem  die  letztere  nunmehr
als  nicht  ertheilt  anzusehen  ist.

Art.  320.

Die  Appellationen  sind  bei  dem  Kreisgerichte  mündlich  zu  Protokoll  zu
geben  oder  schriftlich  einzuwenden,  welchen  Falles  ein  Duplikat  beizufügen  ist.
Nichtigkeitsgründe  müssen  einzeln  bestimmt  angegeben  werden;  auch  andere  be-