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Die sämmtlichen bei dem Rechtsmittel Betheiligten werden unter dem
Praͤjudiz geladen, daß im Falle des Nichterscheinens nichts desto weniger werde
verhandelt und erkannt werden.
Die Ladungen der Zeugen und Sachverständigen ergehen, wie im Art.
216 geordnet ist. Erscheinen sie nichr, so finden die Vorschriften in den Art.
222— 226 analoge Anwendung.
Den bei dem Rechtsmittel Betheiligten ist die Einsicht der Akten bis zum
achten Tage vor dem anberaumten Gerichtstage auf Ansuchen zu gestatten.
Art. 326.
Die Verhandlung vor dem Appellations-Gerichte ist öffentlich nach den
Vorschriften in den Art. 227 — 229.
Sofern keine Beweismittel zu erheben sind, beginnt die Verhandlung mit
einem durch ein Mitglied des Appellations-Gerichtes zu haltenden Vortrag aus
den Akten, welcher den biöherigen Verlauf der Sache, soweit er nach Maß-
gabe der Appellations-Beschwerden erheblich ist, die Förmlichkeiten des Rechts-
mittels, die Beschwerden und die sich daraus ergebenden Streitpunkte um-
fassen, jedoch keine Ansicht uber die zu ertheilende Entscheidung enthalten soll.
Darauf wird der Appellant und sodann dessen Gegner gehört.
Art. 327.
Sind Beweismittel zu erheben, so sind die für die Hauptverhandlung
vor den Kreisgerichten gegebenen Vorschriften analogisch anzuwenden, mit der
Modifikation, daß nach den einleitenden Handlungen in den Art. 283 und 284,
soweit sie hier Platz greifen, zuvörderst der in dem vorigen Artikel gedachte
Vortrag eines Mitgliedes des Appellations-Gerichtes zu halten ist, sodann die
Erhebung der Beweiêsmittel, wie in der Hauptverhandlung vor den Kreisge-
richten, folgt, und endlich das Gehör der Parteien, wie in dem vorigen Ar-
tikel bestimmt ist, den Beschluß macht.
Art. 828.
Hierauf begibt sich das Appellations-Gericht zur Beschlußfassung in sein
Berathungszimmer.
Bis zu diesem Augenblicke steht es jedem Appellanten frei, sein Rechts-
mittel ganz oder theilweise wieder fallen zu lassen; er hat dann die dadurch
verursachten Kosten zu übernehmen.