Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Die  sämmtlichen  bei  dem  Rechtsmittel  Betheiligten  werden  unter  dem
Praͤjudiz  geladen,  daß  im  Falle  des  Nichterscheinens  nichts  desto  weniger  werde
verhandelt  und  erkannt  werden.

Die  Ladungen  der  Zeugen  und  Sachverständigen  ergehen,  wie  im  Art.
216  geordnet  ist.  Erscheinen  sie  nichr,  so  finden  die  Vorschriften  in  den  Art.
222—  226  analoge  Anwendung.

Den  bei  dem  Rechtsmittel  Betheiligten  ist  die  Einsicht  der  Akten  bis  zum
achten  Tage  vor  dem  anberaumten  Gerichtstage  auf  Ansuchen  zu  gestatten.

Art.  326.

Die  Verhandlung  vor  dem  Appellations-Gerichte  ist  öffentlich  nach  den
Vorschriften  in  den  Art.  227  —  229.

Sofern  keine  Beweismittel  zu  erheben  sind,  beginnt  die  Verhandlung  mit
einem  durch  ein  Mitglied  des  Appellations-Gerichtes  zu  haltenden  Vortrag  aus
den  Akten,  welcher  den  biöherigen  Verlauf  der  Sache,  soweit  er  nach  Maßgabe
  der  Appellations-Beschwerden  erheblich  ist,  die  Förmlichkeiten  des  Rechtsmittels,
  die  Beschwerden  und  die  sich  daraus  ergebenden  Streitpunkte  umfassen,
  jedoch  keine  Ansicht  uber  die  zu  ertheilende  Entscheidung  enthalten  soll.

Darauf  wird  der  Appellant  und  sodann  dessen  Gegner  gehört.

Art.  327.

Sind  Beweismittel  zu  erheben,  so  sind  die  für  die  Hauptverhandlung
vor  den  Kreisgerichten  gegebenen  Vorschriften  analogisch  anzuwenden,  mit  der
Modifikation,  daß  nach  den  einleitenden  Handlungen  in  den  Art.  283  und  284,
soweit  sie  hier  Platz  greifen,  zuvörderst  der  in  dem  vorigen  Artikel  gedachte
Vortrag  eines  Mitgliedes  des  Appellations-Gerichtes  zu  halten  ist,  sodann  die
Erhebung  der  Beweiêsmittel,  wie  in  der  Hauptverhandlung  vor  den  Kreisgerichten,
  folgt,  und  endlich  das  Gehör  der  Parteien,  wie  in  dem  vorigen  Artikel
  bestimmt  ist,  den  Beschluß  macht.

Art.  828.
Hierauf  begibt  sich  das  Appellations-Gericht  zur  Beschlußfassung  in  sein
Berathungszimmer.
Bis  zu  diesem  Augenblicke  steht  es  jedem  Appellanten  frei,  sein  Rechtsmittel
  ganz  oder  theilweise  wieder  fallen  zu  lassen;  er  hat  dann  die  dadurch
verursachten  Kosten  zu  übernehmen.