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eines nochmaligen Verweisungserkenntnisses eine neue Hauptverhandlung vorzu-
nehmen und ein neues Enderkenntniß zu sprechen.
Art. 342.
Hat ein Verurtheilter die Wiederaufnahme der Untersuchung beantragt,
und die ihm zuerkannte Freiheitsstrafe wird bereits an ihm vollzogen, so hemmt
die Wiederaufnahme der Untersuchung den ferneren Vollzug der Strafe nicht;
es sey denn, daß das Kreisgericht eine Hemmung den Umständen des Falles
nach angemessen erachtet.
Hat der Vollzug der Strafe noch nicht begonnen, so soll damit bis auf
Weiteres Anstand genommen werden, ausgenommen bei wiederholten Anträgen
auf Wiederaufnahme, welchen Falles das Ermessen des Kreisgerichtes über die
Aussetzung des Vollzuges entscheidet.
Beseitigt sich die Verurtheilung des Angeklagten in Folge der Wieder-
aufnahme der Untersuchung dadurch, daß nunmehr eine Einstellung der Unter-
suchung nach Art. 95 eintritt, oder das Kreisgericht oder die Anklagekammer
des Appellations-Gerichtes nach Art. 202 ausspricht, daß der Angeschuldigte
nicht in den Anklagestand zu versetzen sey: so hat derselbe das Recht, öffent-
liche Bekanntmachung der Einstellung oder der gerichtlichen Entscheidung zu ver-
langen.
Sechszehentes Kapitel.
Von dem Verfahren vor dem Einzelrichter.
Art. 343.
Bei den vor die Einzelrichter gehörigen Uebertretungen, welche einer Un-
tersuchung und Bestrafung von Amtswegen unterliegen, tritt die Staatsan-
waltschaft zwar in derselben Weise, wie bei anderen Verbrechen in Wirksam-
keit; es können und sollen jedoch Polizei-Beamte, Verwaltungs= und Ge-
meinde-Beamte und Forstbeamte, innerhalb ihres Wirkungskreises, an der Stelle
des Staatsanwaltes die Rechtsverfolgung vor dem Einzelrichter übernehmen.
Sie sind dabei, soweit ihnen nicht durch besondere Instruktionen eine selbst-
ständigere Stellung angewiesen wird, dem Staatsanwalte untergeordnet, haben
dessen Weisungen zu befolgen, und derselbe kann auch an ihrer Stelle sich der
Rechtsverfolgung unterziehen.