Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

391,

Nur  wenn  im  Falle  des  Art.  97  der  Betheiligte  die  Untersuchung  durch
Zurücknahme  seines  Antrages  ganz  aufgegeben  hatte,  kann  für  ihn  keine  Wiederaufnahme
  beantragt  werden.

Art.  335.

Wurde  ein  Angeschuldigter  bei  dem  Schlusse  der  Voruntersuchung  (Art.
202)  oder  durch  ein  Endurtheil  (Art.  254)  von  der  Anklage  freigesprochen,
weil  ein  unrichtiger  Ankläger  aufgetreten  ist,  so  ist  dem  wirklich  zur  Anklage
Berechtigten  die  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  unbenommen.

Art.  336.

Wurde  ein  Angeklagter  durch  ein  Endurtheil  wegen  mangelnden  Beweises
freigesprochen,  so  kann  der  Staatsanwalt  oder  Privat-Ankläger  eine  Wieder-=aufnahme
  der  Untersuchung  nur  dann  beantragen:

1)  wenn  die  Freisprechung  durch  Fälschung,  falsches  Zeugniß,  Bestechung
oder  durch  ein  sonstiges  Verbrechen  des  Angeklagten  oder  einer  dritten
Person  herbeigeführt  wurde,  und  hierüber  bereits  ein  gerichtliches  Strafurtheil
  vorliegt;

2)  wenn  der  Freigesprochene  später  gerichtlich  oder  außergerichtlich  ein  Geständniß
  des  Verbrechens  abgelegt  hat;

3)  wenn  spater  andere  Personen  wegen  desselben  Verbrechens  verurtheilt
worden  sind  und  sich  bei  dieser  Gelegenheit  Beweismittel  ergeben  haben,
  welche  die  Ueberführung  des  Freigesprochenen  als  Mitschuldigen
zu  begründen  geeignet  sind.

Art.  337.

Auch  wenn  der  Angeklagte  in  dem  Endurtheile  verurtheilt  wurde,  kann
der  Staatsanwalt  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  in  den  im  Art.  836  aufgeführten
  Fällen  beantragen,  vorausgesetzt,  daß  zu  Nr.  1  in  dem  fraglichen
Verbrechen  die  Veranlassung  zu  einem  milderen  Strafurtheile  lag,  oder  zu  Nr.  2
und  Nr.  3  aus  dem  Geständnisse  oder  den  Beweismitteln  sich  ergibt,  daß  das
Verbrechen  härter  zu  bestrafen  war,  als  in  dem  Endurtheile  geschehen  ist.

Es  soll  jedoch  in  allen  diesen  Fällen  die  Wiederaufnahme  der  Untersuchung
nicht  Statt  finden,  wenn  es  sich  nur  um  Auswahl  einer  höheren  Strafe  innerhalb
  derselben  gesetzlichen  Strafgrenzen  handeln  würde,  und  sie  soll  daher  nur
eintreten,  wenn  die  Folge  der  Wiederaufnahme  eine  Beurtheilung  nach  einer
anderen  und  härteren  Strafbestimmung  seyn  wird.