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Bei Uebertretungen, welche nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht
und bestraft werden, ist die Mitwirkung des Staatsanwaltes gaͤnzlich ausge-
schlossen. Dieselben können nur durch den Betheiligten, als Privat-Ankläger,
verfolgt werden, welcher dabei dieselben Befugnisse hat, wie der Staatsanwalt.
Ist bei einem Polizei-Vergehen jemand beschädigt worden, so steht ihm
frei, wenn die Staatöanwaltschaft oder die Polizei die Verfolgung des Ver-
gehens verweigert, dasselbe mit allen Befugnissen eines Privat-Anklägers selbst
zu verfolgen.
Art. 344.
Halt der Einzelrichter dafür, daß er nicht zuständig sey, so hat er dieses
dem Staatsanwalte oder dem Privat-Ankläger bekannt zu machen und diesen
die weitere Fortstellung der Sache vor dem zuständigen Gerichte zu überlassen.
Gelangt die Sache nunmehr an das Kreisgericht und dieses verweist die
Sache wieder an den Einzelrichter zurück, so kann der letztere dieselbe nicht
weiter wegen Unzustandigkeit von sich abweisen.
Art. 345.
Das Verfahren vor dem Einzelrichter ist ein abgekürztes, dergestalt, daß
die Voruntersuchung mit der Hauptverhandlung verbunden wird. Einer An-
klageschrift und Versetzung in den Anklagestand bedarf es nicht. Statt der
ersteren ist ein allgemeiner Antrag auf gesetzliche Bestrafung genügend.
Es hängt von dem Ermessen des Einzelrichters ab, ob er sofort, oder
erst nach weiteren Untersuchungsschritten in einer Voruntersuchung, einen Tag
zur Hauptverhandlung ansetzen will.
Im Allgemeinen hat er die Vorschriften zu beobachten, welche der Unter-
suchungsrichter bei den Kreisgerichten zu beobachten hat. Rekurse gegen seine
Verfügungen finden nach Analogie der Vorschriften im Art. 100 jedoch nur
an das Kreisgericht Statt.
Art. 346.
Bei folgenden einzelnen Handlungen gelten besondere Vorschriften:
1) Vorlaufige Festnehmung des Angeschuldigten zum Behufe der Vorfüh-
rung findet nur in den im Art. 108, Nr. 1 und Nr. 2 gedachten Fäl-
len, und bei Polizei-Vergehen nur in den Fällen Nr. 1 Statt.
2) Steckbriefe (Art. 114) sind unzulässig.