Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

395 
3) Bei Uebertretungen, welche allein oder wahlweise mit Geldstrafe bedroht 
sind, kann der Angeschuldigte bei Strafe des Eingeständnisses, unter 
Androhung der für den Fall des Ungehorsams eintretenden Strafe, vor- 
geladen werden, auf welche letztere im Falle des Ungehorsams zu erken- 
nen ist. Die Ladung soll schriftlich erlassen werden, eine Frist von 
mindestens acht Tagen enthalten und die Vorschrift des Art. 226 hier 
analogisch Anwendung finden. 
Untersuchungshaft kann nur in den Fällen des Art. 131, Nr. 8 ver- 
hängt werden. 
Durchsuchung von Papieren drikter Personen (Art. 146) und Beschlag- 
nahme und Eröffnung von Briefen (Art. 152 f.) finden nicht Statt. 
6) Sind Sachverständige abzuhören, so genügt die Abhörung eines einzigen; 
auch werden Sachverständige nur mittelst Handschlages an Eidesstatt 
verpflichtet. 
7) Zeugen werden vereidet; ausgenommen bei Polizei-Vergehen, sofern da- 
bei der Richter nach seinem Ermessen einen bloßen Handschlag an Eides- 
statt für genügend erachtet. Beamte, welche eine Aussage innerhalb 
ihres Dienstwirkungskreises erstatten, sind blos auf ihre Dienstpflicht zu 
verweisen. 
8) Führung eines Protokolles ist bei der Hauptverhandlung stets, und bei 
Untersuchungshandlungen, welche zur Voruntersuchung gehören (Art. 345), 
nur dann erforderlich, wenn diese Handlungen zum Beweis bei der 
Hauptverhandlung gebraucht und in derselben nicht wiederholt werden. 
9) Urkundspersonen (Art. 90) sind zu keiner Untersuchungshandlung beizu- 
ziehen. 
4 
— 
5 
— 
Art. 347. 
Die Hauptverhandlung, zu welcher der Zutritt verstattet ist, soweit es 
die Räumlichkeit des Gerichtszimmers erlaubt, ist von dem Einzelrichter in der 
Weise vorzunehmen, daß der Angeschuldigte vernommen, die Beweise vorgeführt, 
darauf der Staatsanwalt, dessen Stellvertreter, oder der Privat-Ankläger mit 
ihren Anträgen, dann der Angeschuldigte und der von ihm etwa mitgebrachte 
Vertheidiger mit ihrer Antwort gehört werden und zuletzt das Erkenntniß 
durch den Einzelrichter gefallt und eröffnet wird. Ein verurtheilendes Er- 
kenntniß muß das einschlagende Strafgesetz oder polizeiliche Verbot ausdrücklich 
anführen. 
51
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.