Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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D. 
Gebühren-Taxe 
für die 
Verhandlungen in Strafsachen. 
Anbang zu der Strafprozeß ordnung. 
Erster Abfoebnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
g. 1. 
Zu den Kosten des Strafverfahrens gehoͤren alle Gebuͤhren und jeder 
Aufwand, welche zum Behufe der Fuͤhrung der einzelnen in Frage stehenden 
Untersuchung erwachsen sind. In Fallen, wo eine zu Zahlung der Kosten ver- 
pflichtete und dazu fähige Person nicht vorhanden ist, sind die baaren Ver- 
läge — wozu Diäten, Tranoport-Kosten, Gebühren der Gemeindebeamten, 
Sachverständigen, Urkundspersonen (Gerichtöschöppen), Zeugen und anderer nicht 
durch ihre Anstellung zu unentgeltlicher Verrichtung verpflichteter Personen, so- 
wie der Aufwand für die Verpflegung der Gefangenen und für nothwendige 
Vertheidigungen der Angeschuldigten unter den im F. 2 angegebenen näheren 
Bestimmungen, ferner die Gebühren für den Transport der Schüblinge und 
Vagabunden zu zählen sind — jedes Mal von der Verwaltungskasse derjenigen 
Behörde, bei welcher sie erwachsen sind, zu übertragen, soweit nicht Dienst- 
anstellungsverträge oder sonstige Vereinbarungen ein Anderes bestimmen. Ins- 
besondere sind die Gebühren 
a) für die Verpflegung der Gefangenen, 
b) für die nothwendige Vertheidigung der Angeschuldigten (I. 2), 
c) für den Transport der Vagabunden und Schüblinge und 
d) für Sachverständige und Zeugen (dafern sie von den Zeugen ausdrück- 
lich verlangt werden) 
jedes Mal aus der Staatskasse vorzuschießen.
	        
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