Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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6) Sicher-Geleitsbriese 1 Thlr. 
7) Abschriften, die bei offentlichen Behörden gefertigt werden, jeder 
Bogen von vier voll geschriebenen Seiten (F. 4), einschlüssig der Ver- 
gleichungsgebühr, .. .. . . . . BGr. 
bei gebrochenen Bogen .. T- 
und so verhältnißmäßig nach Blättern; überschietzende volle Seiten wer- 
den für einen halben Bogen, sonst aber gar nicht gerechnet. Ertrakte, 
die wörtlich aus einer anderen Schrift entnommen werden, und Akten- 
Verzeichnisse, die über eine Seite betragen, werden ebenso angesetzt; 
außerdem aber sind letztere frei, sowohl in der urschrift als im Dupli- 
kate, und erstere wie Ausfertigungen zu liquidiren (Nr. 8 dieses Para- 
graphen). 
8) Beglaubigung von Abschriften oder Ertrakten, die nicht über reinen 
Bogen fülln 2 Gr. 
und für jeden weiteren Bogen noch, wobei jedoch jeder auch nur theil- 
weise beschriebene Bogen für voll gerechnet wird. 
9) Entscheidungen der Behörden, für die kein höherer oder niedrigerer 
Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben ist, sie mögen besonders ausgefertigt 
oder nur zum Protokolle gegeben werden 10Kx Gr. 
(versteht sich letzteren Falles — wo nicht etwas Anderes ausdrücklich 
bestimmt ist — außer dem Protokoll-Ansatze, jedoch einschlüssig der 
Eröffnung). 
Die Entscheidungen bei öffentlichen Verhandlungen werden von dem 
Ansatze für die Verhandlung selbst mit umfaßt. 
10) Entscheidungen der Kreisgerichte in der Voruntersuchung auf ergriffene 
Berufung gegen das Verfahren des Untersuchungsrichters 20 Gr. bis 3 Thlr. 
11) Entscheidungen der Anklagekammer in der Voruntersuchung auf gegen 
die Entscheidung des Kreisgerichtes ergriffenen Rekurs 1 Thlr. bis 4 Thlr. 
12) Verweisungserkenntnisse des Kreisgeriches 1 = 4 = 
13) Verweisungserkenntnisse der Anklagekammer 1 = 6 
14) Entscheidungen des Ober · Appellations Gerichtes bei nicht oͤffentlichen 
Verhandlungen ... ...1Thlrb166Thlr 
15) Oeffentliche Verhandlung einer untersuchungssache von deren Be- 
ginne bis einschlüssig der Eröffnung des Spruchs: 
a) vor Einzelrichtern 20 Gr. bis 8 Thlr.
	        
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