Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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b) wenn der Diener außerhalb des Gerichts-Lokals die ihm vorgesetzte 
Gerichtsperson begleitet: 
für den ganzen Tag . 10 Gr. 
dauert die Expedition nicht uͤber 6 Sumen, nur 6 
Quartiergeld über Nacht ... ö- 
Diener und Boten der Untersuchungsrichter haben nur bei Vers chickungen 
außerhalb des Bezirkes ihres Gerichtes und in dem Falle unter b Diaͤten zu 
beziehen. 
Dieselben Diäten-Sätze gelten auch für die Beidiener und Bei- 
laͤufer. 
10) Die bei dem Gensd'armerie-Korps dienenden Gensd'armen ha- 
ben, wenn sie zur Unterstützung der Amtsdiener oder der Gerichtsdiener 
oder an deren Stelle gebraucht werden, dieselben Gebühren wie diese 
zu beziehen, ingleichen bei Bewachung von Gefangenen 
für jede Stunde lGr. 
dochmchtuber.. .10- 
fuͤr den ganzen Tag, wogegen in allen diefen Fällen teine Diaͤten fuͤr 
sie eintreten. 
Bei einem Aufgebote der Gerichtsfolge u 
deren Anfüher . . . . 5 Gr. 
jeder Mann abhber .. 22 
zu erhalten. 
9. 20. 
Rücksichtlich der Ansätze für Depositen-Gebühren, Zahlgelder, Rechnungs- 
gebühren in Untersuchungssachen, sowie der staatsärztlichen Gebühren, bewendet 
es bei den hierüber geltenden Bestimmungen. 
Fünfter Absebnitt. 
Gebühren der Sachwalter. 
-— 
Allgemeine Bestimmungen. 
Für die Gebühren der öffentlich angestellten Sachwalter in Strafsachen 
bestehen die nachfolgenden Sätze als alleinige Norm.
	        
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