Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Nichtanwälte haben einen Anspruch auf Vertheidigungsgebühren gegen ih- 
ren Auftraggeber nur auf dem Grunde besonderer Vereinbarung und nicht über 
den Betrag der für Anwalte gesetzlich bestimmten Gebühren hinaus. 
§#. 22. 
Schreibemaß. 
Wo die Bogenzahl den Ansatz bestimmt, sind einzelne Seiten nur verhült- 
nißmäßig zu liquidiren, Schriften von nicht einmal einer vollen Seite aber mit 
einem Viertheile des Ansatzes für einen Bogen. 
Abschriften, Niederschristen und Reinschriften, die mehr als eine Seite 
füllen, müssen auf jeder Seite 24 Zeilen, bei Briefseiten in Quart mindestens 
16 Zeilen enthalten. 
g. 28. 
Berechnung der Stunden. 
Wo Ansaͤtze nach Stunden der Dauer eines Geschaͤftes bestimmt sind, 
werden nicht volle Stunden als halbe Stunden gerechnet, und bei Geschaͤften 
über eine Stunde kommt der Mehrbetrag, welcher eine halbe Stunde nicht 
erreicht, gar nicht in Anschlag. 
§#. 24. 
Berücksichtigung des inneren Gehaltes. 
Bei der Prüfung ist in allen Fällen, auch wo die Bogenzahl den Ansaz 
bestimmt, der innere Gehalt der Arbeit zu berücksichtigenz daher kann, wo die 
Tare einen Spielraum zuläßt, gründliche Kürze den höheren Ansatz zulässig 
machen. 
Aus demselben Grunde ist auch jeder Ansatz für eine offenbar ganz un- 
nöthige Arbeit oder Hamlung zu streichen und bei bloßen Wiederholungen und 
unnützen Weitlufigkeiten — jedoch nur in diesen Fallen — unter den Be- 
trag nach der Bogenzahl herabzusetzen. 
Für solche Handlungen insbesondere, welche wegen kulposer Versauumniß 
des Sachwalters nicht zu berücksichtigen sind, ingleichen für ganz — wenn auch 
nur in der angebrachten Maaße — unstakthafte Anträge und für frivole 
Rechtsmittel sind dem Sachwalter die Gebühren und Verlaäge zu streichen, 
dafern nicht etwa vorwaltende besondere Umstände dem Sachwalter zur Ent- 
schuldigung gereichen und den Vorbehalt der Kosten rechtfertigen. 
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