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Art. 5.
Sowohl in streitigen als in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten sind
für den Bezirk Oldisleben lediglich die Gesetze des Großherzogthumes maßgebend.
Art. 6.
Was in dem zwischen den beiden kontrahirenden Staatsregierungen und
der Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen Staatsregierung in Betreff ei-
nes gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes und gemeinsamer Kreisgerichte ab-
geschlossenen Vertrage unter A, Art. 2, 14, 15, 16, 18, 21, 22, 25, 27
bedungen ist, kommt auch hier analog zur Anwendung.
Art. 7.
Von dem 1. Juli 1850 an wird Dorf und Flur Angelroda dem Juris-
diktions-Bezirke des Großherzoglichen Justiz-Amtes Ilmenau einverleibt.
Art. 8.
Ein Beitrag zu den Sustentations= und Verwaltungs-Kosten des Groß-
herzoglichen Justiz-Amtes Ilmenau wird der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädt'
schen Staatsregierung nicht angesonnen; dagegen überläßt dieselbe alle in dem
Bezirke Angelroda in den der Jurisdiktion des Justiz-Amtes Ilmenau unter-
worfenen Sachen aufkommenden Sporteln dem Großherzoglich Sccchsischen
Fiskus.
Die erkannten Strafgelder verbleiben jedoch der Fürstlich Schwarzburg-
Rudolstadt'schen Staatsregierung und werden derselben nach erfolgter Einzie-
hung überwiesen.
Art. 9.
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädt'sche Staatsregierung verzichtet auf
Besetzung irgend einer Stelle bei dem Großherzoglichen Justiz-Amte Ilmenau.
Art. 10.
Die Sporteln aus dem Orte Angelroda werden nach Maßgabe der Groß-
herzoglich Sachsischen Sportelgesetze liquidirt.
Art. 11.
Sowohl in streitigen als in nicht streitigen Angelegenheiten, in ersteren
bis zum Erlasse einer gemeinschaftlichen Civil-Prozeßordnung sind für den
Ort Angelroda lediglich die Gesetze des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt
maßgebend.