Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Hieraus folgt, daß durch den Bezirks-Direktor die vor den Bezirksaus- 
schuß gehörigen Gegenstände bis zur endlichen Berathung oder Entscheidung 
selbstständig vorzubereiten und ebenso die gefaßten Beschlüsse auszuführen sind. 
Art. 25. 
Das Amt eines Mitgliedes des Bezirköausschusses ist ein Ehrenamt und 
es werden nur denjenigen Mitgliedern, welche am Sitze des Ausschusses nicht 
wohnen, Wegegelder von den Gemeinden des Bezirkes vergütet. Der Bezirks- 
Direktor bezahlt diese Gebühren vorschußweise aus seiner Verwaltungskasse, 
ist jedoch verpflichtet, dieselben vierteljährlich von den Gemeinden seines Be- 
zirkes nach dem Verhältnisse der Bevölkerung wieder beizubringen. Die hier- 
über zu führende Rechnung wird von dem Bezirksausschusse abgenommen. 
Art. 26. 
Ueber die Zulssigkeit der Ablehnung des Amtes eines Mitgliedes des 
Bezirksausschusses entscheidet bei den ersten Wahlen der Bezirks-Direktor, 
bei den künftigen Wahlen der noch in Thatigkeit stehende Bezirksausschuß, in 
beiden Fällen vorbehältlich des Rekurses an das Staats-Ministerium. 
Art. 27. 
Zu den Funktionen des Bezirksausschusses gehört auch die Bestellung der 
Feuer-Löschinspektoren. Da die biöherige Betheiligung der Gerichtsstellen hin- 
sichtlich der Leitung der Feuer-Löschanstalten nunmehr hinwegfällt, so ist in 
denjenigen Bezirken, wo Feuer-Löschinspektoren nicht bereits bestehen, auf de- 
ren alsbaldige Ernennung Bedacht zu nehmen. Dieselben sind dem Bezirks- 
Direktor untergeordnet und die obere Leitung der öschanstalten kann von dem- 
selben übernommen werden, sobald er auf dem Brandplatze erscheint. 
Art. 28. 
Der Bezirksausschuß soll auf Einladung des Bezirks-Direktors zusam- 
mentreten. Als Regel wird hierbei zwar festgehalten werden müssen, daß die 
Zusammenkunft des Ausschusses am Sitze des Bezirko-Direktors Statt findet; 
allein dem Ermessen des letztern bleibt es vorbehalten, auch an anderen Or- 
ten des Bezirkes die fraglichen Zusammenkünfte abwechselnd abzuhalten. Die 
am Erscheinen behinderten Mitglieder des Ausschusses haben dem Bezirks-Di- 
rektor so zeitig hiervon Anzeige zu machen, daß ihre Stellvertreter einberufen
	        
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