fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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entstandenen Kosten, wie Schreibgebühren, Transportkosten und Lagerraum, dem Eigentümer zur Last zu 
schreiben und von diesem baldmöglichst, spätestens bei der Entnahme der Gegenstände aus der öffentlichen 
Zollniederlage, wieder einzuziehen. 
Gegenstände, deren Empfänger nicht feststehen und welche den vorstehenden Vorschriften zufolge 
von Amts wegen zur öffentlichen Zollnlederlage gebracht werden, dürfen gemäß § 17 der Zollverordnung 
nur bis zur Dauer eines Jahres in dieser Riederlage aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist 
nach den Vorschriften des § 17 der Zollverordnung zu verfahren. 
Private Zollniederlagen. 
5 58. 
Denjenigen Geschäftshäusern, welche jährlich mindesiens 2000 Rupien an Einfuhrzöllen entrichten, 
kann auf Antrag bei dem Kaiserlichen Gouvernement gestattet werden, doß sie private Zöllniederlagen für 
Einfuhrgegenstände in ihren eigenen Räumen unter Mutverschluß der Zollbehörde einrichten, wenn diese 
Räume den zur Sicherung des Zollinteresses nötigen Bedingungen entsprechen. Diese Bedingungen find: 
Der Raum darf möglichst nur eine Ausgangstür haben, in Nebenräume führende Türen dürfen 
nur belassen werden, wenn sie unter Verschluß der Zollbehörde stehen. Die Türen des Raumes müssen 
fest und die Fenster mit Eisenstäben vergittert und außerdem noch mit einem nicht zu weitmaschigen, starken 
Drahmetz verschlossen sein. Die zum Zollverschluß nörigen Kunstschlösser werden auf Kosten des Lager- 
besitzers von der Zollbehörde beschafft und nach Auflösung des Lagers ohne Erstattung der Anschaffungs= 
kosten zurückgenommen. 
Der Zutritt zum Lager ist dem Besitzer nur an bestimmten, mit dem Vorsteher des zuständigen 
Hauptzollamtes vorher zu vereinbarenden Wochentagen gestattet. Die Lagerfrift für private Zollniederlagen 
beträgt 3 Jahre. Im übrigen finden die Vorschriften über öffentliche Zollniederlagen (vgl. 88 44 bis 57) 
entsprechende Anwendung. 
Teilungslager. 
§ 59. 
Auf besonderen Antrag können für die in Daressalam anfässigen Firmen im Hauptzollamte Daressalam 
private Zollniederlagen in abgesonderten Räumen des Zollhauses unter Mietverschluß der Zollverwaltung — 
Teilungslager für Emfuhrgegenstände — eingerichtet werden. 
8 60. 
Anträge auf Einrichtung von Teilungslagern sind an das Hauptzollamt zu richten, die Be- 
willigung erfolgt durch das Gouvernement und kann jederzelt widerrufen werden. 
8 61. 
Die Kosten der Elnrichtung und der Unterhaltung des zollsicheren Abschluffes fallen dem Lager- 
inhaber zur Last. Für die in den Teilungslagern untergebrachten Gegenstände wird Lagergeld nicht er- 
hoben; es ist jedoch für die Benutzung der Räume eine monatlich im voraus zu zahlende Lagermiete zu 
entrichten, deren Höhe bei der Einrichtung des Teilungslagers festgesetzt wird. 
Dem Inhaber des Teilungslagers steht der Zutritt zu demselben an allen Wochentagen während 
der Dienststunden frei. Das Hauptzollamt trifft dabei die zur wirksamen Durchführung der zollamtlichen 
Aufsicht ersorderlichen Maßnahmen. 8 
Auf die Teilungslager und die darin niedergelegten Gegenstände finden die Vorschriften über 
öffentliche Zollniederlagen Anwendung, sofern nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist: 
1. Über die niedergelegten Gegenstände werden Lagerscheine nicht ausgestellt. 
2. Dem Inhaber steht die Behandlung, Umpackung und Teilung der Kolli ohne Anmeldung frei, 
soweit diese Waren dadurch nicht eine andere Benennung erlangen oder einem anderen Tarissatze unter- 
geordnet werden. ' 
3. Jährlich mindestens einmal findet eine Bestandsaufnahme des Lagers statt. Unaufgeklärte 
Fehlmengen sind zur Verzollung zu ziehen. 
Mitwirkung der lokalen Verwaltungsbehörden. 
g 64. 
Die lokalen farbigen Orgone der Bezirksverwaltungen, Akiden, Jumben und dergieicen sind, 
auch wenn ihnen die Geschäfte von Zollposten nicht übertragen sind, tunlichst zur zollamtlichen berwachung 
der Grenze heranzuziehen. Dieselben sind verpflichtet, die ihnen seitens der zuständigen Zollstelle im Ein- 
vernehmen mit den Bezirksverwaltungsbehörden erteilten Anweisungen zu befolgen.
	        
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