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des Gesetzes vom 4. März 1859 und des Nachtrages dazu vom
26. April 1844,
d) mit der Ausstellung von Gewerbescheinen nach dem F. 5 des Gesetzes
vom 27. April 1844,
e) mit der polizeilichen Handhabung der Gesindeordnung.
Hinsichtlich der Kompetenz wird hierbei bestimmt, daß dieselbe bei den
Geschäften unter c und e auf den Umfang des Justiz-Amtsbezirkes, in-
nerhalb dessen die betreffenden Orte gelegen sind, sich erstrecken soll.
Außerdem wird den Gemeindevorständen von
Weimar,
Jena,
Allstedt,
Ilmenau,
Eisenach,
Ostheim,
Neustadt,
Weida,
das Recht zur Ausstellung von Pässen zu Reisen innerhalb der zum deutschen
Bunde gehörigen Staaten an Bewohner des Justizamts-Bezirkes, in welchen
die gedachten Ortschaften gelegen sind, bis auf Weiteres eingerdumt, unbescha-
det jedoch der daneben bestehenden gleichmaßigen Befugniß des Bezirks-Direktors.
Den Bezirks-Direktoren steht das Recht der Kontrole, den beauftragten
Gemeindebehörden gegenüber, dergestalt zu, daß sich dieselben von dem ord-
nungsmäßigen Geschäftsbetriebe der fraglichen Behörden durch Einsichtnahme
ihrer Geschaftsbücher und in sonst geeigneter Weise zu überzeugen befugt sind.
Die den betroffenen Gemeindebehörden durch die Schub-Transporte und
sonst entstehenden baaren Auslagen sind am Schlusse des Jahres dem Bezirks-
Direktor zuzurechnen.
Art. 83.
Die Obliegenheiten der Zunftobrigkeiten gehören zwar an sich zu dem
Amte des Bezirks-Direktors, allein im Gebrauche der durch F. 15 des Ge-
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