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Art. 162.
Das Geschaͤft der Revision und des Abschlusses der Rechnungen muß bin-
nen drei Monaten von der Zeit an, wo die Rechnungen an den Gemeinderath
abgegeben worden sind, beendigt seyn.
Vritter Absebnitt.
Von der Oberauf sicht des Staates.
Art. 1638.
Das Oberaufsichtsrecht des Staates über die Verwaltung der Gemeinde-
angelegenheiten wird zunächst durch den Bezirksausschuß ausgeübt.
Art. 164.
Dasselbe erstreckt sich darauf, daß von den Gemeinden und ihren Orga-
nen Ueberschreitungen ihrer Besugnisse zum Nachtheile des Staates oder zur
Beeinträchtigung der staatsbürgerlichen oder Privat-Rechte Einzelner nicht vor-
genommen, daß rücksichtlich der Verwaltung der Gemeindeangelegenbeiten, ins-
besondere des Gemeindevermögens und der Orts-Polizei, die Gesetze gehörig
befolgt und von den Gemeinden die ihnen obliegenden öffentlichen Verpflichtun-
gen erfällt werden.
Art. 165.
Der Bezirksausschuß ist diejenige Behörde, welche über alle Beschwerden
und Berufungen in Gemeindeangelegenheiten, mögen sie gegen Gemeindebeamte
oder gegen Entschließungen der Gemeindebehörden oder der Gemeindeversamm-
lung von Seiten der Betheiligten erhoben werden, die nächste Entscheidung zu
ertheilen hat.
Art. 166.
Von der Genehmigung des Bezirksausschusses ist die Gültigkeit gefaßter
Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder Gemeinderäthe in folgenden Fallen
bedingt:
1) bei Verdußerung von Gemeinde-Grundbesitzungen oder diesen gleichstehen-
den Gerechtsamen, wenn der Werth der veradußerten Gegenstände in Ge-
meinden von weniger als 2500 Einwohnern einhundert Thaler (175 fl.)
oder mehr, in stärker bevölkerten Gemeinden fünfhundert Thaler (875 fl.)
oder mehr beträgt.