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Vierter IAbfehnitt.
Vorübergebende Bestimmungen.
Art. 178.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßregeln werden von
dem Staats-Ministerium getroffen.
Art. 174.
Ueber den Zeitpunkt, wann dasselbe in Wirksamkeit tritt, bleibt dem Staats-
Ministerium weitere Bestimmung vorbehalten. Letzteres hat im Wege der Ver-
ordnung dafür zu sorgen, daß nach Maßgabe der im Gesetze enthaltenen Vor-
schriften schon vorher, soweit es nöthig ist, die Bildung der Gemeindebezirke,
sowie überall die Wahl der Gemeindebehörden erfolge und daß diese sofort
mit dem Eintritte des Gesetzes ihre Wirksamkeit beginnen können. Die un-
mittelbare Leitung des Wahlgeschäftes ist den biöherigen Gemeindevorständen zu
übertragen; aber die Bestimmung der Termine, welche statt der im Art. 74
eintreten, ingleichen der Behörden, welche statt des Gemeinderaths über vor-
kommende Reklamationen und Zweifel entscheiden sollen, unterliegt bei der
ersten Wahl der Verordnung des Staats-Ministeriums.
Bei Berechnung der Amtszeit der Gewählten wird angenommen, daß sie
vom Anfange des Jahres 1850 an in den Dienst eingetreten seyen.
Art. 175.
Die zeitherigen, nicht auf Kündigung sondern auf Lebensdauer oder doch
auf eine noch laufende Dienstzeit angestellten Stadt-Schuldheißen, Ober-Bürger-
meister, Bürgermeister, Beisitzer (Raths-Assessoren) und Stadtschreiber in Stadten,
sowie andere in ähnlicher Weise angestellte Gemeindebeamte, welche bei Ein-
fübrung des gegenwärtigen Gesetzes nicht in ihren Aemtern gelassen werden,
haben, sofern nicht für diesen Fall bereits früher eine sonstige Uebereinkunft
getroffen ist, Anspruch auf volle Schadloshaltung durch die Gemeinde, insoweit
und so lange sie nicht durch Uebertragung anderer Stellen im öffentlichen Dienste
als entschädigt betrachtet werden können.
Art. 176.
Wo den Geistlichen und Volksschullehrern die Befreiung von persönlichen
Diensten und von Gemeindeabgaben für ihre Besoldungsbezüge schon jetzt zu-
stand, soll dieselbe in dem bisherigen Umfange bis zur Regulirung der Kirchen-
und Schul-Angelegenheiten noch fortbestehen.
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