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Für die Diener anderer Ordnung, z. B. die Gehülfen eines Künstlers,
Kaufmannsdiener, Hauslehrer, Gouvernanten u. s. w., findet sich der Maßstab
in den Preisen der Lebensbedürfnisse, den Tarifen der Speisewirthe u. s. w.
#§#.0.
Mit dem Einkommen-Minimum von funfzehen Thalern (F. 68) ist jeder
in einem Alter von achtzehen bis sechszig Jahren stehende, eines selbstständigen
Erwerbes Fähige in Ansatz zu bringen, wenn er mit einem höheren Einkommen
aus persönlicher Thätigkeit — sen es als Besoldeter, oder als Gewerbetreibender,
Künstler, Tagelöhner 2c. — nicht einzuschätzen ist G. 7, Z. 4).
Auf solche Personen, welche wegen mangelhafter Organisation ihres Gei-
stes oder Körpers von der Möglichkeit des Erwerbes ausgeschlossen sind, findet
diese Bestimmung keine Anwendung.
§S. 81.
Auch Leute, die das sechszigste Lebensjahr zurückgelegt haben, bleiben nur
dann stenerfrei, wenn sie entweder durch eigene Thätigkeit, z. B. als Besoldete,
als Künstler, als Handwerker, als Tagelöhner u. s. w., gar kein Einkommen
haben, oder doch keinen solchen jährlichen Erwerb, der über funfzehen Thaler
beträgt.
#§. 82.
Ebenso sind junge Leute unter achtzehen Jahren, auch Ehefrauen und auch
noch unverheirathete Haustöchter, wenn sie ausnahmsweise, z. B. als Tagelöb-
ner, Dienstboten, Aufwärterinnen u. s. w., einen selbstständigen, zum wenigsten
funfzehen Thaler zu veranschlagenden Erwerb haben, mit diesem Erwerbe aller-
dings, bezüglich besonders, einzuschätzen.
IV. Von der Beaussichtigung und Berichtigung der Arbeiten der Stenervertheiler, sowie von der
Publikation der erfolgten Einschätzungen und den dagegen zulässigen Reklamationen.
K. 83.
Sollte von den Steuervertheilern bei der Abschätzung gegen die gesetzlichen
Vorschriften verstoßen oder den bei der Prüfung ibrer Arbeiten vom Rechnungs-
amte (von der Steuer-Lokal-Kommission) wahrgenommenen Mängeln, auf vor-
gängige Verständigung, nicht abgebolfen werden, so ist das Rechnungsamt (die
Steuer-Lokal-Kommission) ebenso verpflichtet, als berechtigt, Disciplinar-Abndun-
gen gegen säumige, fahrlässige oder widerspenstige Steuervertbeiler — die
gerichtliche Untersuchung der von den Steuervertheilern verschuldeten Pflicht-
widrigkeiten vorbehältlich — zu verbängen, auch nötbigenfalls die Einschätzun-
gen der Stenervertheiler, wenn und soweit dieselben offenbar gegen die gesetzli-
chen Bestimmungen verstoßen und von den Steuervertheilern, bei näherer Be-