88
dem Steuereinnehmer zur Erhebung der Steuer unmittelbar zuzustellen. Gleich-
zeitig hat das Rechnungsamt (die Steuer-Lokal-Kommission) an das Staats-
Ministerium berichtliche Anzeige davon zu erstatten.
Wegen der Publikation der Abschätzungen und wegen der Reklamations=
Befugniß sind die Bestimmungen in den §.#. 84 bis 89 in Anwendung zu
bringen.
§. 95.
Verlassen zum zweiten Theile der Orts-Quote Beitragspflichtige in der ersten
Hälfte des Jahres, nach bereits bewirkter Umlegung der Steuer, den Ort, so haben
sie vorher an dem Orte ihres bisherigen Aufenthaltes ihre volle Einkommensteuer
für das laufende halbe Jahr zu entrichten und bei dem Steuereinnebmer des
inländischen Ortes, in welchen sie sich etwa wenden, durch Vorlegung der Steuer-
Quittung wegen der bewirkten Zahlung sich auszuweisen. Eine neue Einschät-
zung an diesem Orte hat alsdann nur für die zweite Hälfte dieses Jahres bin-
sichtlich ihrer zu erfolgen.
&.96.
Wechseln Privat-Diener nur den Dienst oder das einkommensteuermäßige
Verhältniß in dem Orte, in welchem sie eingeschätzt wurden: so wird dadurch,
bezüglich der auf das laufende Jahr von ihnen zu entrichtenden Steuern, nichts
geändert.
. 97.
Für die von Privat-Dienern jeder Art und Ordnung zu entrichtende Ein-
kommensteuer haben deren Brot= und Lohn-Herren dergestalt einzustehen und
als Selbstschuldner zu haften, daß sie, wenn der steuerpflichtige Diener oder
Gebülfe mit einem oder mebren Stener-Terminen über die Verfallzeit in Rest
geblieben ist, oder den Ort verlassen bat, obne zuvor seine Einkommenstener
vollständig zu entrichten, den Rest auf die diesfallsige Aufforderung des Steuer-
einnebmers sofort zu bezablen verbunden sind, und nur die Beibringung rich-
tiger Quittung von dieser Haftpflicht befreien kann.
Dagegen ist ihnen gestattet, vor jedesmaliger Auszahlung des Lohnes oder
Abgewährung sonstiger Dienst-Emolumente von dem Diener oder Gebülfen die
Vorzeigung der Quittung des Steuereinnehmers über die geschehene Bezahlung
des vor diesem Zeitpunkte zuletzt verfallenen Steuer-Termines zu verlangen,
auch, wenn der Diener oder Gehülfe im Laufe des Jahres den Dienst und
Ort verläßt, die Quittung über die geschehene Bezahlung aller bis zum Schlusse
des Jahres oder Semesters (G. 95) noch fällig werdenden Termine sich vorzei-