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gen zu lassen und, in Ermangelung solcher Quittung, einen verhältuißmäßigen
Theil des Lohnes oder der sonstigen Dienst-Emolumente zuruͤckzubehalten.
C. Von den Erlassen und Kaduzitäten bei der Einkommensteuer.
§. 98.
Erlasse an der allgemeinen Einkommensteuer ist nur das Staats-Ministerium
zu ertbeilen ermächtigt. Sie erfolgen nach dessen pflichtmäßigem Ermessen, nie
aber ohne hinlängliche Erörterung und sorgfältige Prüfung der Gründe, aus
welchen sie nachgesucht werden. Das Staats-Ministerium kann zu diesem Ende
Auskunft bezüglich Gutachten von den Bezirks-Direktoren, Justiz-Aemtern und
Gemeindevorständen erfordern.
G. 99.
Wegen nachgewiesener Erwerbslosigkeit einzelner Steuerpflichtigen oder sonst
unvermeidlich hervortretende Kaduzitäten fallen, gleich den erlassenen Steuer-
rückständen, lediglich der Staatskasse zur Last.
Schlußbe stimmung.
#S 100.
Gegenwärtiges Gesetz tritt von dem 1. Jannar 1852 ab in Kraft und
alle frühere gesetzliche Bestimmungen über die allgemeine Einkommensteuer sind
von diesem Tage an aufgeboben.
Ueber die Ausfübrung dieses Gesetzes bleiben die näheren Bestimmungen
im Wege der Verordnung vorbehalten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Großherzogliches Staatsinsiegel demselben beidrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 19. März 1851.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
setz
über die allgemeine Einkommensteuer.