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lediglich unter sich — im Uebrigen nach Maßgabe der Bestimmungen des revi-
dirten Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer — aufzubringen ist;
2) vom Erwerbe Fremder, welche im Großherzogthume Handel
oder Gewerbe treiben, nach dem Gesetze vom 27. April 1844 und der unter
dem 30. März 1847 bekannt gemachten Uebereinkunft zwischen den Regierungen
des Zollvereines und dem Königreiche Belgien.
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Sanktion er-
theilen, verordnen Wir in Gemäßheit des §. 35 des revidirten Grundgesetzes
über die Verfassung des Großherzogthumes vom 5. Mai 1816, unter gleich-
zeitiger Aufhebung des provisorischen Steuergesetzes vom 27. Dezember 1850:
daß die vorbezeichneten verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den
Terminen und Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und Ver-
ordnungen bestimmt sind und wie solche, was namentlich die alte Land-
steuer und die im Jahre 1851 noch nach Steuer-Terminen zu entrichtende
Grundeinkommensteuer betrifft, sowohl überhaupt als im Besondern nach
Maßgabe des in den sonst Erfurtschen Gebietstheilen noch üblichen
Steuerfußes von dem Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums
unverweilt weiter, gemäß der Steuerverfassung zu reguliren und auszu-
werfen, auch durch das Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kunde und Nach-
achtung zu bringen sind, in ungetrennten Summen und in den gesetzlich
annehmbaren Münzsorten zu Unseren Stener-Hebestellen, zu welchen es
sich gebühret, pünktlich entrichtet und eingeliefert werden.
Urkundlich haben Wir dieses Steuergesetz, als ein für die Jahre 1851,
1852 und 1853 gültiges allgemeines Landesgesetz, höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 21. März 1851.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Steuergesetz
für die Jahre 1851, 1852 und 1853.