Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Nachdem neuerdings auch die Herzoglich Nassauische Staatsregie- 
rung dem durch die Ministerial-Verordnung vom 28. Januar d. J. bekannt 
gemachten Vertrage über die Zulassung von Paßkarten als Legitimations-Mit- 
tel beigetreten ist: so wird diese abermalige Erweiterung des Gebietes, in wel- 
chem nach §. 1 jener Verordnung die Paßkarten Gültigkeit haben, unter Bezug- 
nahme auf die Bekanntmachung vom 20. Februar d. J. andurch zur öffentli- 
chen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 8. März 1851. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfschen 
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
II. Da im F. 136 der Verordnung vom 12. März 1841 zur Ausfüh- 
rung der Gesetze vom 6. Mai und vom 7. Mai 1839 über das Recht an 
Faustpfändern und Hppotheken und über die Vorzugsrechte der Gläubiger vor- 
geschrieben ist, daß eine Herabsetzung der Werths-Quote, mit welcher verpfän- 
dete Gebäude in der Landes-Brandassekuranz-Anstalt versichert sind, nur mit 
Zustimmung der Pfandgläubiger geschehen darf und daher die Ortsbebörde, 
bevor einer solchen Veränderung Statt gegeben wird, den Hppotheken-Stand des 
Gebäudes, da nötbig, durch Aufrage bei der Unterpfandsbehörde, zu ermitteln 
und eventuell die Einwilligung der Pfandgläubiger zu erfordern hat; so werden 
die betreffenden Bebörden auf diese Vorschrift hiermit besonders aufmerksam ge- 
macht und an die genaue Beobachtung der letztern erinnert. 
Weimar am 18. März 1851. 
Drittes Departement des Großherzoglich Sächßischen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
III. Von Seiten des unterzeichneten Staats-Ministeriums wird andurch mit 
Bezug auf die Bekanntmachung vom 24. Mai 1844 zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß nach einer Mittheilung des Königlich Preußischen Finanz-Mini-
	        
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