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Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Nachdem neuerdings auch die Herzoglich Nassauische Staatsregie-
rung dem durch die Ministerial-Verordnung vom 28. Januar d. J. bekannt
gemachten Vertrage über die Zulassung von Paßkarten als Legitimations-Mit-
tel beigetreten ist: so wird diese abermalige Erweiterung des Gebietes, in wel-
chem nach §. 1 jener Verordnung die Paßkarten Gültigkeit haben, unter Bezug-
nahme auf die Bekanntmachung vom 20. Februar d. J. andurch zur öffentli-
chen Kenntniß gebracht.
Weimar am 8. März 1851.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfschen
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
II. Da im F. 136 der Verordnung vom 12. März 1841 zur Ausfüh-
rung der Gesetze vom 6. Mai und vom 7. Mai 1839 über das Recht an
Faustpfändern und Hppotheken und über die Vorzugsrechte der Gläubiger vor-
geschrieben ist, daß eine Herabsetzung der Werths-Quote, mit welcher verpfän-
dete Gebäude in der Landes-Brandassekuranz-Anstalt versichert sind, nur mit
Zustimmung der Pfandgläubiger geschehen darf und daher die Ortsbebörde,
bevor einer solchen Veränderung Statt gegeben wird, den Hppotheken-Stand des
Gebäudes, da nötbig, durch Aufrage bei der Unterpfandsbehörde, zu ermitteln
und eventuell die Einwilligung der Pfandgläubiger zu erfordern hat; so werden
die betreffenden Bebörden auf diese Vorschrift hiermit besonders aufmerksam ge-
macht und an die genaue Beobachtung der letztern erinnert.
Weimar am 18. März 1851.
Drittes Departement des Großherzoglich Sächßischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
III. Von Seiten des unterzeichneten Staats-Ministeriums wird andurch mit
Bezug auf die Bekanntmachung vom 24. Mai 1844 zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß nach einer Mittheilung des Königlich Preußischen Finanz-Mini-