101
steriums dem Neben-Zollamte 1 zu Pyrmont vom 1. k. Mts. ab die unbe-
schränkte Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II beigelegt worden ist.
Weimar den 22. März 1851.
Orittes Departement des Großherzoglich Gächüschen
Staats-Winister iums.
Thon.
IV. Auf dem Grunde der bestehenden Verordnungen und beziehungsweise
des Vorbehaltes am Schlusse des Steuergesetzes vom 21. d. Mts. wird hier-
durch bestimmt, daß von den für das Jahr 1851 verfassungsmäßig verwilligten
zehen Terminen Alt-Weimarischer Grundsteuer als alte Landsteuer und neun und
einem halben Termine als Grundeinkommensteuer, zusammen neunzehen und
einem halben Terminen
am ersten Tage eines jeden der Monate Jannar und November
Zwei Termine alter Landsteuer,
am ersten Tage eines jeden der Monate Februar, April, Mai, August
und Oktober
Ein Termin alter Landsteuer und Ein Termin Grund-
einkommensteuer,
am ersten Tage des Monats Juli
Ein Termin alter Landsteuer und ein halber Termin
Grundeinkommensteuer
und
am ersten Tage eines jeden der Monate März, Juni, September
und Dezember
Ein Termin Grundeinkommensteuer
als verfallen zu betrachten sind.
Eine Ausnahme hiervon findet jedoch in denjenigen Orten der sonst Er-
furtschen Gebietstheile Statt, wo die frühere Form der Entrichtung mittelst
Anfertigung neuer, auf Alt-Weimarische Termine eingerichteter Kataster noch
nicht umgewandelt und daher der Betrag der obengedachten 194 Termine mit
Neun Geschossen