Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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steriums dem Neben-Zollamte 1 zu Pyrmont vom 1. k. Mts. ab die unbe- 
schränkte Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II beigelegt worden ist. 
Weimar den 22. März 1851. 
Orittes Departement des Großherzoglich Gächüschen 
Staats-Winister iums. 
Thon. 
IV. Auf dem Grunde der bestehenden Verordnungen und beziehungsweise 
des Vorbehaltes am Schlusse des Steuergesetzes vom 21. d. Mts. wird hier- 
durch bestimmt, daß von den für das Jahr 1851 verfassungsmäßig verwilligten 
zehen Terminen Alt-Weimarischer Grundsteuer als alte Landsteuer und neun und 
einem halben Termine als Grundeinkommensteuer, zusammen neunzehen und 
einem halben Terminen 
am ersten Tage eines jeden der Monate Jannar und November 
Zwei Termine alter Landsteuer, 
am ersten Tage eines jeden der Monate Februar, April, Mai, August 
und Oktober 
Ein Termin alter Landsteuer und Ein Termin Grund- 
einkommensteuer, 
am ersten Tage des Monats Juli 
Ein Termin alter Landsteuer und ein halber Termin 
Grundeinkommensteuer 
und 
am ersten Tage eines jeden der Monate März, Juni, September 
und Dezember 
Ein Termin Grundeinkommensteuer 
als verfallen zu betrachten sind. 
Eine Ausnahme hiervon findet jedoch in denjenigen Orten der sonst Er- 
furtschen Gebietstheile Statt, wo die frühere Form der Entrichtung mittelst 
Anfertigung neuer, auf Alt-Weimarische Termine eingerichteter Kataster noch 
nicht umgewandelt und daher der Betrag der obengedachten 194 Termine mit 
Neun Geschossen
	        
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