Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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aufzubringen und dergestalt zu entrichten ist, daß 
am ersten Tage eines jeden der Monate Januar und November 
Ein und ein halbes Geschoß 
und 
am ersten Tage eines jeden der Monate Februar, April, Mai, Juli, 
August und Oktober 
Ein Geschoß 
verfallen sind. 
Indem solches unter gleichzeitiger Aufhebung der in Folge des unter dem 
27. Dezember v. J. ausgeflossenen provisorischen Steuergesetzes für das Jahr 
1851 erlassenen Ministerial-Bekanntmachung vom 9. Januar d. J. (Nummer 2 
des Regierungs-Blattes unter Ziffer V Seite 7) hiermit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht wird, werden zugleich Steuerpflichtige sowohl, als Steuererheber 
erinnert und angewiesen, bei Entrichtung und Erhebung der betreffenden Steuern 
die festgesetzten Termine genau zu beobachten und übrigens in dieser Beziehung 
sich allenthalben die deßhalb bestehenden gesetzlichen Vorschriften zur Richtschnur 
dienen zu lassen. 
Weimar am 24. März 1851. 
Drittes Departement des Großherzoglich Gächütschen 
Staats-WMinisteriums. 
Thon.
	        
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