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Bei der Berechnung des Fahrpost-Porto für die unmittelbar ausgelieferten
Sendungen soll das Porto für alle innerhalb einer Entfernung von 20 Meilen
von einander belegenen Postanstalten gleichfalls nach der auszumitteluden direk-
ten Entfernung bemessen werden, in der Art, daß die Entfernung bis zur Lan-
desgrenze in gerader Linie auch den von jedem Theile anzuwendenden Progres-
sions-Satz bestimmt.
Für die in größerer Entfernung von einander belegenen Postanstalten
werden als unveränderliche Grenzpunkte angenommen:
1) Zwischen den Fürstenthümern Lippe und dem Kurhessischen Kreise
Schaumburg einerseits und den westlichen Provinzen des Preußischen Staates
andererseits:
für Preußen: Herford,
Taxis: Salzuffeln.
2) Zwischen der Preußischen Provinz Westphalen, mit Ausnabme des
Regierungsbezirks Arnsberg, dann dem Fürstenthume Waldeck einerseits und dem
Fürstlich Thurn und Taxisschen Postbezirke, mit Ausnahme der unter I bezeichne-
ten Theile, andererseits:
für Preußen: Warburg,
Taris: Westuffeln.
3) Zwischen den Preußischen Regierungsbezirken Aachen, Arnsberg, Cöln
und Düsseldorf einerseits und dem Fürstlich Thurn und Tarisschen Postbezirke,
mit Ausnahme der unter 1 und 4 genannten Tbeile, andererseits:
für Preußen: Laasphe,
Taxis: Biedenfopf.
4) Zwischen den Preußischen Regierungsbezirken Aachen, Arnsberg, Cöln
und Düsseldorf einerseits und den Großherzoglich Hessischen Provinzen Star-
kenburg und Rheinhessen, dem Herzogthume Nassaun, der Landgrafschaft Hessen-
Homburg und der freien Stadt Frankfurt a./M. andererseits:
für Preußen: Altenkirchen,
Taxis: Hachenburg.
5) Zwischen dem gesammten Fürstlich Thurn und Tarisschen Postbezirke, mit
Ausnahme des Herzogthums Nassan, der Lippeschen Fürstenthümer und des
Kurbessischen Kreises Schaumburg einerseits und den Preußischen Regierungs-
bezirken Coblenz und Trier andererseits:
für Preußen: Bingerbrück,
Taxis: Bingen.