Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

116 
Bei der Berechnung des Fahrpost-Porto für die unmittelbar ausgelieferten 
Sendungen soll das Porto für alle innerhalb einer Entfernung von 20 Meilen 
von einander belegenen Postanstalten gleichfalls nach der auszumitteluden direk- 
ten Entfernung bemessen werden, in der Art, daß die Entfernung bis zur Lan- 
desgrenze in gerader Linie auch den von jedem Theile anzuwendenden Progres- 
sions-Satz bestimmt. 
Für die in größerer Entfernung von einander belegenen Postanstalten 
werden als unveränderliche Grenzpunkte angenommen: 
1) Zwischen den Fürstenthümern Lippe und dem Kurhessischen Kreise 
Schaumburg einerseits und den westlichen Provinzen des Preußischen Staates 
andererseits: 
für Preußen: Herford, 
Taxis: Salzuffeln. 
2) Zwischen der Preußischen Provinz Westphalen, mit Ausnabme des 
Regierungsbezirks Arnsberg, dann dem Fürstenthume Waldeck einerseits und dem 
Fürstlich Thurn und Taxisschen Postbezirke, mit Ausnahme der unter I bezeichne- 
ten Theile, andererseits: 
für Preußen: Warburg, 
Taris: Westuffeln. 
3) Zwischen den Preußischen Regierungsbezirken Aachen, Arnsberg, Cöln 
und Düsseldorf einerseits und dem Fürstlich Thurn und Tarisschen Postbezirke, 
mit Ausnahme der unter 1 und 4 genannten Tbeile, andererseits: 
für Preußen: Laasphe, 
Taxis: Biedenfopf. 
4) Zwischen den Preußischen Regierungsbezirken Aachen, Arnsberg, Cöln 
und Düsseldorf einerseits und den Großherzoglich Hessischen Provinzen Star- 
kenburg und Rheinhessen, dem Herzogthume Nassaun, der Landgrafschaft Hessen- 
Homburg und der freien Stadt Frankfurt a./M. andererseits: 
für Preußen: Altenkirchen, 
Taxis: Hachenburg. 
5) Zwischen dem gesammten Fürstlich Thurn und Tarisschen Postbezirke, mit 
Ausnahme des Herzogthums Nassan, der Lippeschen Fürstenthümer und des 
Kurbessischen Kreises Schaumburg einerseits und den Preußischen Regierungs- 
bezirken Coblenz und Trier andererseits: 
für Preußen: Bingerbrück, 
Taxis: Bingen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.