Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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6) Zwischen dem Herzogthume Nassau einerseits und den Preußischen Re- 
gierungsbezirken Coblenz und Trier andererseits: 
für Preußen: Coblenz, 
Taxis: Niederlahnstein. 
7) Zwischen dem gesammten Thurn und Taxisschen Postbezirke, mit Aus- 
nahme der Kurhessischen Provinz Niederbessen, dem Kreise Schaumburg und den 
Lippeschen Fürstenthümern einerseits und den Preußischen Provinzen Branden- 
burg, Pommern, Posen, Preußen und Schlesien andererseits: 
für Preußen: Kösen, 
Tearis: Stadtsulza. 
8) Zwischen der Preußischen Provinz Sachsen ausschließlich der unter 10 
genannten Theile, ferner den Fürstenthümern Anhalt und Schwarzburg-Son- 
dershausen einerseits und dem gesammten Fürstlich Thurn und Taxisschen Post- 
bezirke mit Ausnabme der Kurhbessischen Provinz Niederhessen, des Kurhessischen 
Kreises Schaumburg und der Lippeschen Fürstenthümer andererseits: 
für Preußen: Erfurt, 
Taris: Gotha. 
9) Zwischen den Preußischen Provinzen Brandenburg und Sachsen aus- 
schließlich der unter 10 genannten Theile, ferner den Fürstenthümern Anhalt und 
Schwarzburg-Sondershausen einerseits und der Kurhessischen Provinz Nieder- 
hessen, dem Kurhessischen Kreise Schaumburg und den Lippeschen Fürstenthümern 
andererseits: 
für Preußen: Treffurt, 
Taris: Wanrfried. 
10) Zwischen Erfurt und den Poststellen in den getrennten Preußischen 
Landestheilen der Kreise Schleusingen, Wetzlar und Ziegenrück einerseits und 
dem Thurn und Tarisschen Postbezirke andererseits: 
für Preußen die erste Tar-Stufe, 
Taris und zwar: 
Erfurt: Gotha- 
den Kreis Wetzlar: 
a. für die westliche und südliche Richtung: Weilburg, 
b. für die östliche und nördliche Richtung: Gießen, 
für den Kreis Schleusingen: Zella, 
Ziegenrücker Kreis: Schleiz. 
Für Lokal- Sendungen aus und nach den vorstehend unter 1 bis 10 be- 
stimmten Tax-Grenzpunkten soll die betheiligte Postanstalt als Minimum das 
21.
	        
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