117
6) Zwischen dem Herzogthume Nassau einerseits und den Preußischen Re-
gierungsbezirken Coblenz und Trier andererseits:
für Preußen: Coblenz,
Taxis: Niederlahnstein.
7) Zwischen dem gesammten Thurn und Taxisschen Postbezirke, mit Aus-
nahme der Kurhessischen Provinz Niederbessen, dem Kreise Schaumburg und den
Lippeschen Fürstenthümern einerseits und den Preußischen Provinzen Branden-
burg, Pommern, Posen, Preußen und Schlesien andererseits:
für Preußen: Kösen,
Tearis: Stadtsulza.
8) Zwischen der Preußischen Provinz Sachsen ausschließlich der unter 10
genannten Theile, ferner den Fürstenthümern Anhalt und Schwarzburg-Son-
dershausen einerseits und dem gesammten Fürstlich Thurn und Taxisschen Post-
bezirke mit Ausnabme der Kurhbessischen Provinz Niederhessen, des Kurhessischen
Kreises Schaumburg und der Lippeschen Fürstenthümer andererseits:
für Preußen: Erfurt,
Taris: Gotha.
9) Zwischen den Preußischen Provinzen Brandenburg und Sachsen aus-
schließlich der unter 10 genannten Theile, ferner den Fürstenthümern Anhalt und
Schwarzburg-Sondershausen einerseits und der Kurhessischen Provinz Nieder-
hessen, dem Kurhessischen Kreise Schaumburg und den Lippeschen Fürstenthümern
andererseits:
für Preußen: Treffurt,
Taris: Wanrfried.
10) Zwischen Erfurt und den Poststellen in den getrennten Preußischen
Landestheilen der Kreise Schleusingen, Wetzlar und Ziegenrück einerseits und
dem Thurn und Tarisschen Postbezirke andererseits:
für Preußen die erste Tar-Stufe,
Taris und zwar:
Erfurt: Gotha-
den Kreis Wetzlar:
a. für die westliche und südliche Richtung: Weilburg,
b. für die östliche und nördliche Richtung: Gießen,
für den Kreis Schleusingen: Zella,
Ziegenrücker Kreis: Schleiz.
Für Lokal- Sendungen aus und nach den vorstehend unter 1 bis 10 be-
stimmten Tax-Grenzpunkten soll die betheiligte Postanstalt als Minimum das
21.