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Gebühr von sechs Kreuzern (zwei Silber-Groschen) ohne Rücksicht auf vie Ent-
fernung und das Gewicht voraus zu bezahlen.
enn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem
Adressaten (Retour- Recepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absendenden
Postanstalt frei, dafür eine weitere Gehühr bis zur Höhe von sechs Kreuzern
oder zwei Silber-Groschen zu erheben.
Ein Ersatzanspruch für nicht rekommandirte Briefe findet gegenüber den
Postverwaltungen nicht Statt.
Ersatzleistun g.
Art. 23.
Die Postanstalt, in deren Bereiche ein rekommandirter Brief aufgegeben
worden ist, soll, wenn derselbe verloren geht, gehalten seyn, dem Reklamanten,
sobald der Verlust konstatirt ist, eine Entschädigung von Einer Mark Silber zu
bezahlen, vorbehaltlich des Regresses an diejenige Postverwaltung, in deren Ge-
biete der Verlust erweislich Statt gefunden hat. Das Reklamations-Recht soll nach
Ablauf von sechs Monaten vom Tage der Aufgabe an erloschen seyn.
Portofreiheiten.
Art. 21.
Die Korrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien der
Post-Vereinsstaaten wird in dem ganzen Vereinsgebiete portofrei befördert.
Art. 25.
Ferner werden im Gesammt-Vereinsgebiete gegenseitig portofrei befördert
die Korrespondenzen in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten (Offieial=
Sachen) von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebietes
mit solchen Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise, wie es in dem
Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur Porto-Freiheit vorgeschrieben ist,
als Official-Sache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind, auch
auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist.
Art. 26.
Die dienstlichen Korrespondenzen der Postbehörden und Postanstal-
ten unter sich und an Privat-Personen, ferner die amtlichen Laufschreiben der
Postanstalten unter sich werden gegenseitig portofrei gelassen. Laufschreiben von
Privat-Personen müssen nach dem Brief-Posttarife frankirt werden. Ergiebt sich,
daß die Reklamation durch das Verseben eines Postbeamten herbeigeführt wor-
den ist, so muß der Schuldige auf Begehren das Porto erstatten.