Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung auf dem 
Briefe zu bezeichnen. 
Art. 30. 
Bei den im Art. 29 bezeichneten unanbringlichen Briefen ist für die 
Rücksendung kein Porto anzusetzen, und werden dieselben, wenn sie bei der 
Aufgabe frankirt worden sind, ohne Anrechnung eines Portos dem Aufgabe- 
Postamte zurückgesandt. Waren dieselben unfrankirt aufgegeben, so wird von 
dem Postamte des Bestimmungsortes das für die Hinsendung angesetzt gewe- 
sene Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurückgerechnet, 
wie dasselbe angesetzt gewesen ist, wogegen die Postanstalt, an welche dieselben 
zurückgelangen, berechtigt ist, das ganze Porto für die Hinsendung zu Gunsten 
der eigenen Postkasse einheben zu lassen. 
Art. 31. 
Briefe, welche den Adressaten an einen andern als den ursprünglich 
auf der Adresse bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen (re- 
klamirte Briefe), werden wie solche behandelt und tarirt, die an dem Orte, 
von wo die Nachsendung erfolgt, nach dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben 
werden, wobei jedoch nur die Tare für frankirte Briefe in Anwendung zu kom- 
men hat. Das früher dafür angesetzte vereinsländische oder sonstige Porto wird 
als Auslage in Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch 
alsdann ein, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte unmittel- 
bar nach dem Aufgabeorte erfolgt, in welchem Falle die gleiche Behandlung 
wie bei den unanbringlichen Briefen (Art. 30) einzutreten hat. 
Für refklamirte Briefe, deren Zustellung an die Adressaten nicht bewirkt 
werden kann, und die dalber an die Aufgabeorte zurückzuleiten sind, dürfen der 
Postanstalt, von welcher dieselben eingelangt sind, nur diejenigen Gebühren in 
Anrechnung gebracht werden, welche von dieser bei der Auslieferung an die rück- 
sendende Postanstalt aufgerechnet worden sind. 
Aufhebung der nicht vereinbarten Gebühren. 
Art. 32. 
Außer den in den vorstehenden Artikeln ausdrücklich stipulirten Taren dür- 
fen für die Beförderung der internationalen Vereins-Korrespondenz keinerlei 
weitere Gebühren erhoben werden, und es ist ausnahmsweise nur bezüglich der 
Bestellgebühr denjenigen Post-Administrationen, bei welchen eine solche noch 
besteht, überlassen, dieselbe vorläufig fortzuerheben. Diese Gebühr soll jedoch
	        
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