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In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung auf dem
Briefe zu bezeichnen.
Art. 30.
Bei den im Art. 29 bezeichneten unanbringlichen Briefen ist für die
Rücksendung kein Porto anzusetzen, und werden dieselben, wenn sie bei der
Aufgabe frankirt worden sind, ohne Anrechnung eines Portos dem Aufgabe-
Postamte zurückgesandt. Waren dieselben unfrankirt aufgegeben, so wird von
dem Postamte des Bestimmungsortes das für die Hinsendung angesetzt gewe-
sene Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurückgerechnet,
wie dasselbe angesetzt gewesen ist, wogegen die Postanstalt, an welche dieselben
zurückgelangen, berechtigt ist, das ganze Porto für die Hinsendung zu Gunsten
der eigenen Postkasse einheben zu lassen.
Art. 31.
Briefe, welche den Adressaten an einen andern als den ursprünglich
auf der Adresse bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen (re-
klamirte Briefe), werden wie solche behandelt und tarirt, die an dem Orte,
von wo die Nachsendung erfolgt, nach dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben
werden, wobei jedoch nur die Tare für frankirte Briefe in Anwendung zu kom-
men hat. Das früher dafür angesetzte vereinsländische oder sonstige Porto wird
als Auslage in Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch
alsdann ein, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte unmittel-
bar nach dem Aufgabeorte erfolgt, in welchem Falle die gleiche Behandlung
wie bei den unanbringlichen Briefen (Art. 30) einzutreten hat.
Für refklamirte Briefe, deren Zustellung an die Adressaten nicht bewirkt
werden kann, und die dalber an die Aufgabeorte zurückzuleiten sind, dürfen der
Postanstalt, von welcher dieselben eingelangt sind, nur diejenigen Gebühren in
Anrechnung gebracht werden, welche von dieser bei der Auslieferung an die rück-
sendende Postanstalt aufgerechnet worden sind.
Aufhebung der nicht vereinbarten Gebühren.
Art. 32.
Außer den in den vorstehenden Artikeln ausdrücklich stipulirten Taren dür-
fen für die Beförderung der internationalen Vereins-Korrespondenz keinerlei
weitere Gebühren erhoben werden, und es ist ausnahmsweise nur bezüglich der
Bestellgebühr denjenigen Post-Administrationen, bei welchen eine solche noch
besteht, überlassen, dieselbe vorläufig fortzuerheben. Diese Gebühr soll jedoch