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über ihren dermaligen Betrag keinesfalls erhöht werden, und es werden viel-
mehr die betreffenden Verwaltungen darauf Bedacht nehmen, sie nach Thunlich-
keit ganz aufzuheben oder doch zu ermäßigen.
Der Ersatz baarer Auelagen für außerordentliche Besorgungen (z. B. für
die Bestellung durch einen expressen Boten) ist nicht ausgeschlossen.
b) Korrespondenz mit fremden Ländern.
Art. 33.
Die Vereins-Korrespondenz mit dem Auslande unterliegt derselben Be-
handlung, wie die internationale Vereins-Korrespondenz. Dabei tritt dasjenige
Postamt an der Grenze, wohin die Korrespondenz nach den Vereinsstaaten un-
mittelbar gelangt, in das Verhältniß eines Aufgabeamtes, und dasjenige, wo
sie auszutreten hat, in das eines Abgabeamtes. Die Art. 19 erwähnten Por-
to-Zuschläge für nicht frankirte Briefe bleiben dabei außer Anwendung.
Art. 3.
Sämmtliche mit dem Auslande unmittelbar verkehrende Postverwaltungen
verpflichten sich, dahin zu wirken, daß, gegenüber dem Auslande, die allgemei-
nen Tar-Bestimmungen des Postvereins bald thunlichst überall in Wirksamkeit
treten, und werden dieselben für ihre eigene Korrespondenz in keiner Weise gün-
stigere Bedingungen festsetzen, als diejenigen, welche für das gesammte Vereins-
gebiet Geltung haben.
Art. 38.
Für solche Korrespondenz zwischen einem Vereinsstaate und einem fremden
Staate, welche durch das Gebiet einer Vereins-Grenzpost-Verwaltung zur Zeit
in verschlossenen Packeten transitirt, soll es während der Dauer der gegenwärtig
zwischen der Vereins-Postverwaltung, welche den Trajekt in Anspruch nimmt,
und dem betreffenden fremden Staate bestehenden Verträge, vorbehaltlich ander-
weiter besonderer Verständigung bei der Zahlung der gegenwärtig für den Transit
über das Gebiet der Grenzpost-Verwaltung ausbedungenen Transit-Porto-Sätze
verbleiben.
Art. 36.
Die transitirende fremdländische Korrespondenz mit anderen fremden Staa-
ten wird bei dem Durchgange durch in Mitte liegende Vereinsstaaten wie die Ver-
eins-Korrespondenz behandelt. Die Vertragsverhältnisse der Grenzstaaten zum
Auslande sollen dabei der freien Vereinbarung der bezüglichen Staaten über-