Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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lassen bleiben. In so weit auf Grund der mit fremden Staaten bestehenden 
Postverträge von diesen an Transit-Porto für die in Mitte liegenden Vereins- 
verwaltungen ein höherer Betrag vergütet wird, als zufolge der vorstehenden 
Bestimmungen denselben dafür zu zahlen bleibt, so sollen diejenigen Postverwal- 
tungen, welche den Transit für solche Korrespondenz gewähren, für den Verlust, 
den sie durch Ermäßigung des Transit-Portos erleiden, von der Grenzpost-Anstalt 
in dem Maße entschädigt werden, als diese durch die Ermäßigung des Transit- 
Portos einen Vortheil erreicht. « 
Att.87. 
So weit als thunlich soll die Auflösung der Postverträge mit fremden 
Staaten auch vor Ablauf derselben erzielt und die neue Fassung nach den 
Bestimmungen des Vereins bewirkt werden. Die neu zu schließenden Verträge 
sollen den übrigen deutschen Postverwaltungen so weit mitgetheilt werden, als 
ihr Interesse dabei betheiligt ist. 
2. Behandlung der Zeitungen. 
Allgemeine Bestimmung. 
Art. 38. 
Die Postämter der Vereinsstaaten besorgen die Annahme der Pränumera= 
tion auf die im Vereinsgebiete sowohbl, als die im Auslande erscheinenden Zei- 
tungen und Journale, sowie deren Versendung und Bestellung an die Pränu- 
meranten. 
Vereinsländische Zeitungen, welche im Vereinsgebiete befördert werden. 
Art. 39. 
Die Postverwaltungen sind verbunden, die in einem anderen Vereinsstaate 
erscheinenden Zeitungen und Journale, wenn darauf bei ihnen abonnirt wird, 
bei derjenigen Postverwaltung zu bestellen, in deren Gebiete der Verlagsort ge- 
legen ist. Hierbei bleibt der Vereinbarung der betheiligten Post-Administratio- 
nen überlassen, die einzelnen Postämter zu bezeichnen, bei welchen die Bestel- 
lung erfolgen kann. 
Art. 10. 
Die Versendung hat direkt nach Bestimmung des bestellenden Postamtes 
zu erfolgen.
	        
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