Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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a) bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs oder siebenmal erscheinen, die 
Speditions-Gebühr wenigstens 3 Gulden Konv-Geld oder 2 Thlr. 
Preuß. und höchstens 9 Gulden Konv.-Geld oder 6 Thlr. Preuß., 
b) bei Zeitungen aber, welche weniger als sechsmal in der Woche erschei- 
nen, wenigstens 2 Gulden Konv.-Geld oder 1 Thlr. 10 Sgr. Preuß. 
und höchstens 6 Gulden Konv.-Geld oder 4 Thlr. Preuß. betragen; 
2) für nichtpolitische Zeitungen und Journale beträgt die Speditions-Ge- 
bühr durchweg und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Mari- 
mum Fünfundzwanzig Prozente des Netto-Preises, zu welchem das 
absendende Postamt die Zeitschrift von dem Verleger bezieht. 
Den Abonnenten ist nur der Netto-Preis nebst der betreffenden Speditions- 
Gebühr anzusetzen. 
Art. u3. 
Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel bezeichneten Speditions- 
Gebühren, wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, ist dem 
Uebereinkommen der betheiligten Postverwaltung überlassen. 
Art. 6. 
Die im Art. 40 stipulirte gemeinschaftliche Speditions-Gebühr begreift 
nicht auch die Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Besteller 
in sich, vielmehr steht dem Abgabe-Postamte frei, für diese Ablieferung eine 
angemessene Bestellgebühr zu erbeben, jedoch in keinem höheren als dem bereits 
bestebenden Betrage. 
Art. 7. 
Das bestellende Postamt hat an dasjenige Postamt, von welchem es eine 
Zeitung oder ein Journal bezieht, den dasselbe betreffenden Betrag längstens 
im Laufe des ersten Monats der Abonnements-Periode zu berichtigen. 
Art. 8. 
Wenn eine Zeitschrift vor Ablauf der Zeit, für welche pränumerirt wurde, 
zu erscheinen aufhört oder verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, 
in welcher die Lieferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der Spe- 
ditions-Gebühr der vorausbezahlte Preis, soweit er von dem Verleger zum Er- 
satz gebracht werden kann, zurückzuerstatten.
	        
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