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Garantie.
Art. 38.
Dem Absender bleibt es freigestellt, die Grenzen der verlangten Gewähr
durch die Erklärung des Werthes nach eigenem Ermessen zu bestimmen. In
Beschädigungs= und Verlust-Fällen wird die Entschädigung nach Maßgabe des
deklarirten Werthes geleistet, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder
unabwendbare Naturereignisse herbeigeführten Schadens. Auch wird bei Sen-
dungen, für welche ein bestimmter Werth nicht angegeben ist, Gewähr geleistet,
dieselbe erstreckt sich jedoch nur bis zum Belaufe von 10 Sgr. oder 30 Kreu-
zern für jedes Pfund der Sendung oder den Thbeil eines Pfundes, und kann
bei vorkommenden bloßen Beschädigungen innerhalb dieser Grenze nur bis zum
Belaufe des wirklich erlittenen Schadens in Auspruch genommen werden.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 39.
Wenn mebre Packete zu einer Adresse gehören, so wird für jedes ein-
zelne Stück der Sendung die Gewichts= und die Werths-Tarxe selbstständig berechnet.
Art. 60.
Adreß-Briefe zu Fahrpost-Sendungen werden nicht mit Porto belegt, sofern
sie das Gewicht von 1 Loth nicht erreichen. Für schwerere Briefe dagegen ist
das betreffende Porto nach dem Brief= oder Fahrpost-Tarife in Ansatz zu bringen.
Art. 61.
Es ist freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben, oder
vollständig bis zum Bestimmungsorte zu frankiren.
Art. 62.
Erhebungen an Schein= und sonstigen Neben-Gebühren sollen da, wo sie
bestehen, über die dermaligen Sätze nicht erhöht, neue dergleichen nicht einge-
führt und die Sätze in der nächsten Post-Konferenz (Art. 68) festgestellt werden.
Art. 63.
Der Porto-Bezug berechnet sich nach vorstehenden Tarifs-Bestimmungen für
die Transport-Strecke einer jeden einzelnen Verwaltung besonders.
Art. 64.
Zurückgehende und weiter gehende Sendungen unterliegen den Gebühren
nach der auf dem Hinwege und auf dem Rückwege zurück zu legenden Trans-
port-Strecke.