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Art. 63.
In Bezug auf die Behandlung der Fahrpost-Sendungen bei der Auf-
und Abgabe gelten die landesherrlichen Verordnungen.
Art. 66.
Bei umfangreichem Fahrpost-Transit-Verkehr wird man sich über thun-
lichste Einführung von Transit-Karten verständigen.
Schiedsrichterliche Entscheidung.
Art. 67.
Sollten über die Anwendung einer Bestimmung des Vereinsvertrags Ir-
rungen entstehen, welche sich nicht durch gegenseitige Verständigung ausgleichen,
so soll darüber eine schiedsgerichtliche Entscheidung, welcher sich die sämmtlichen
Postverwaltungen zum Voraus unterwerfen, in der Weise herbeigeführt werden,
daß in dem einzelnen Falle jede Partei eine unbetbeiligte Post-Administration
aus dem Vereine zum Schiedsrichteramte wählt und diese beiden Schiedsrichter
sodann eine dritte unbetheiligte Vereins-Postverwaltung sich zugesellen.
Ausbildung des Vereins.
Art. 68.
Die weitere Ausbildung des Vereins und Einführung allgemeiner Verbes-
serungen, Gleichbeit der Gesetzgebung und der Reglements ist dem zeitweisen
Zusammentritte einer deutschen Post-Konferenz vorbebalten.
Dauer des Vertrags.
Art. 69.
Gegenwärtige Vereinbarung tritt mit dem 1. Juli 1850 in das Leben. Die-
selbe bleibt bis zum Schlusse des Jahres 1860 und von da ab ferner unter
Vorbehalt einjähriger Kündigung in Kraft.
Berlin am 6. April 1850.