Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Uegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
Nummer 18. Weimar. 8. Mai 1851. 
  
T2usführungs-Verordnung 
zu dem 
Gesetze über die Landesvermessung. 
Zur Ausführung des Gesetzes über die Landesvermessung vom 5. März 
1851 wird hierdurch in Gemäßbeit des §. 44 dieses Gesetzes mit höchster Ge- 
nehmigung Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, Folgendes verordnet: 
#§. 1. 
Aufstellung der Vermessungs-Disposition. 
Zu Anfang jedes Jahres hat die Vermessungs-Direktion dem Staats-Mi- 
nisterium motivirte und mit einem Voranschlage über die dazu erforderlichen 
Aufwände begleitete Vorschläge über die in diesem Jahre vorzunehmenden Ver- 
messungsgeschäfte (die Vermessungs-Disposition) vorzulegen. 
——* 
Vorbereitung der Ausführung. 
Sobald der Vermessungs-Direktion die Entschließung des Staats-Ministe- 
riums über die auszuführenden Messungen zugegangen ist, hat dieselbe das Nö- 
thige deshalb vorzubereiten, insbesondere 
a) aus den Archiven des Staats-Ministeriums und der betreffenden Steuer- 
Revisionen alle Materialien über die zu messenden und diese begrenzen- 
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