Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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besitzern  überhaupt  nöthig  ist,  und  welcher  Ergänzungen  oder  Verbesserungen  der
vorgelegte  Entwurf  etwa  noch  bedarf,  hat  der  danach  mit  Resolution  versehene
Geometer  im  erforderlichen  Falle  das  nach  Befinden  weiter  bearbeitete  Normativ
den  durch  den  Gemeindevorstand  zusammenberufenen  Grundbesitzern  vorzulegen
und  unter  Hinweisung  auf  die  betreffenden  Gesetzesvorschriften  zu  erläutern,  bei
abweichenden  Ansichten  der  Grundbesitzer  wo  möglich  eine  Einigung  derselben
herbeizuführen,  um  hiernach  endlich  ein  Vermessungs-Normativ  für  die  fragliche
Flur  zum  Abschluß  zu  bringen,  welches  die  Ansichten  der  Betheiligten  mit  den
betreffenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Flurvermessungen  in  Einklang
bringt.  Dieses  Normativ  hat  der  Geometer  von  jedem  Grundbesitzer  unterzeichnen
  zu  lassen  und  dann  an  die  Vermessungs-Direktion  zu  überreichen,  welche
dasselbe,  dafern  ihr  ein  weiteres  Bedenken  dagegen  nicht  beigeht,  der  Ortsgerichtsbehörde
  mittheilt,  um  eine  gerichtliche  Anerkennung  dessen  Inhalts  von  Seiten
  der  Betheiligten  zu  veranlassen.  Das  Original  dieses  Normativs  wird  in
den  Akten  der  Vermessungs-Direktion  aufbewahrt,  dem  Geometer  und  der  betreffenden
  Gemeinde  werden  beglaubigte  Abschriften  davon  zugestellt.

.  6.
Disposition  über  die  Aufnahme  der  Flur.

Um  einen  Ueberblick  über  die  Ausdehnung  und  Terrain-Verhältnisse  der
Flur  zu  gewinnen  und  demnach  eine  Disposition  über  deren  Aufnahme  zu  entwerfen,
  hat  der  Geometer  in  Begleitung  der  Feldgeschwornen,  welche  ihm  während
  der  Messung  alle  ihnen  bekannte  Angaben  über  Grenzen,  Besitzstand  rc.
pflichtmäßig  zu  erstatten  verbunden  sind,  die  ganze  Flur  in  ihren  Hauptausdehnungen
  und  Umfassungslinien  zu  begehen.  Dabei  ist  namentlich  mit  zu  berücksichtigen,
  daß  bei  der  Messung  dem  auf  den  Feldern  stehenden  Getreide  ein
Schade  wo  möglich  nicht  zugefügt  werde.

S.  7.
Feststellung  und  Verlagung  der  Grenzen.

Hat  der  Geometer  über  die  herrschenden  Flurverhältnisse  sich  die  erforderliche
  Kenntniß  verschafft  und  bezüglich  das  Vermessungs-Normativ  zu  Stande
gebracht,  auch  die  nöthige  Disposition  über  die  Aufnahme  entworfen,  dann  ist
von  ihm  zur  Feststellung  der  Grundstücksgrenzen  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,
bezüglich  nach  Maßgabe  des  Normativs  zu  schreiten.

Diese  Grenzfeststellung  ist  in  passenden  Zeitabschnitten  und  distriktweise  zu
bewirken,  wie  solches  die  Kartenaufnahme  wünschenswerth  macht,  und  zwar  in