145
1) alle mit gültigen Grenzmarken bereits bezeichnete Grenzpunkte,
2) alle nach Maßgabe der Vorschriften der §.S. 9— 11 des Gesetzes durch
die Feldgeschwornen demnächst zu versteinende oder sonst zu vermarkende
Grenzstellen,
3) alle bei einer auf technischem Wege annoch zu regulirenden Grenze etwa
zum geometrischen Anhalte dienende Punkte,
4) die bis auf richterliche Entscheidung als gültig angenommenen, vorerst
unversteint bleibenden Besitzstands-Grenzen
mit sogenannten Lagpfählen zu bezeichnen hat. Diese Pfähle sind in der Re-
gel fortlaufend zu nummeriren oder nach Verschiedenheit ihrer Bedeutung sonst
zu bezeichnen.
Vorerst unverlagt bleiben:
a) überhaupt solche Grenzstellen, welche einer von der Vollendung der
Special-Messung über den fraglichen Distrikt abhängigen geometri-
schen Berichtigung und daher erst später erfolgenden Feststellung unter-
liegen sollen, soweit nicht zum Behufe dieser Messung selbst eine ge-
wisse Verlagung als zweckmäßig erscheint, und
b) die Wechselfurchen mit einander breitender Grundstücke in einerlei Flur-
striemen, in deren Hinsicht, soweit es wegen größerer als 12 Ruthen
betragenden Flurstriemen-Breite annoch erforderlich, oder sofern es auch
hinsichtlich der einzelnen Grundstücke von den Besitzern gewünscht wird,
erst später, nach vollendeter Aufnahme und specieller Einbreitung, eine
vollständige Verlagung und Versteinung eintreten kann.
§. 9.
Aufnahme eines Handrisses.
Bei Gelegenheit der Grenzfeststellung und Verlagung hat der Geometer in
dem von ihm zu fertigenden Handrisse (Brouillon) über das Detail der ein-
zelnen Grundstücke, ihre äußere Gestalt und etwaige Kultur-Verschiedenheit, den
Stand der gältigen alten und der bestimmten neuen Grenzsteine und sonstigen
Grenzmarken, ingleichen die vorerst noch zweifelhaften, bezüglich bis auf rich-
terliche Entscheidung für gültig zu erachtenden Grenzlinien einzutragen, indem
er alle mit Lagpfählen bezeichnete Punkte und deren Nummern kc. darin zu be-
merken, zur Erläuterung dienende Notizen beizufügen und endlich, soweit nöthig,
die ermittelten Namen der Grundeigenthümer, bezüglich Besitzer, die etwaigen
Breitenverhältnisse der Grundstücke und deren alte Grundbuchs-Nummern und
alte Ackergehalte in den einzelnen Parcellen einzuschreiben hat.