Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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1) alle mit gültigen Grenzmarken bereits bezeichnete Grenzpunkte, 
2) alle nach Maßgabe der Vorschriften der §.S. 9— 11 des Gesetzes durch 
die Feldgeschwornen demnächst zu versteinende oder sonst zu vermarkende 
Grenzstellen, 
3) alle bei einer auf technischem Wege annoch zu regulirenden Grenze etwa 
zum geometrischen Anhalte dienende Punkte, 
4) die bis auf richterliche Entscheidung als gültig angenommenen, vorerst 
unversteint bleibenden Besitzstands-Grenzen 
mit sogenannten Lagpfählen zu bezeichnen hat. Diese Pfähle sind in der Re- 
gel fortlaufend zu nummeriren oder nach Verschiedenheit ihrer Bedeutung sonst 
zu bezeichnen. 
Vorerst unverlagt bleiben: 
a) überhaupt solche Grenzstellen, welche einer von der Vollendung der 
Special-Messung über den fraglichen Distrikt abhängigen geometri- 
schen Berichtigung und daher erst später erfolgenden Feststellung unter- 
liegen sollen, soweit nicht zum Behufe dieser Messung selbst eine ge- 
wisse Verlagung als zweckmäßig erscheint, und 
b) die Wechselfurchen mit einander breitender Grundstücke in einerlei Flur- 
striemen, in deren Hinsicht, soweit es wegen größerer als 12 Ruthen 
betragenden Flurstriemen-Breite annoch erforderlich, oder sofern es auch 
hinsichtlich der einzelnen Grundstücke von den Besitzern gewünscht wird, 
erst später, nach vollendeter Aufnahme und specieller Einbreitung, eine 
vollständige Verlagung und Versteinung eintreten kann. 
§. 9. 
Aufnahme eines Handrisses. 
Bei Gelegenheit der Grenzfeststellung und Verlagung hat der Geometer in 
dem von ihm zu fertigenden Handrisse (Brouillon) über das Detail der ein- 
zelnen Grundstücke, ihre äußere Gestalt und etwaige Kultur-Verschiedenheit, den 
Stand der gältigen alten und der bestimmten neuen Grenzsteine und sonstigen 
Grenzmarken, ingleichen die vorerst noch zweifelhaften, bezüglich bis auf rich- 
terliche Entscheidung für gültig zu erachtenden Grenzlinien einzutragen, indem 
er alle mit Lagpfählen bezeichnete Punkte und deren Nummern kc. darin zu be- 
merken, zur Erläuterung dienende Notizen beizufügen und endlich, soweit nöthig, 
die ermittelten Namen der Grundeigenthümer, bezüglich Besitzer, die etwaigen 
Breitenverhältnisse der Grundstücke und deren alte Grundbuchs-Nummern und 
alte Ackergehalte in den einzelnen Parcellen einzuschreiben hat.
	        
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