Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Dieser Handriß gewährt bei der späteren Kartenaufnahme den erforder- 
lichen Anhalt hinsichtlich der Grundstückslage, der festgestellten oder zweifelhaft 
gebliebenen Grenzen und deren Vermarkung, bildet eine vorläufige Notiz-Tafel 
in Betreff der in das neue Fundbuch einzutragenden Namen der Grumstücks- 
Eigenthümer oder Besitzer, der alten Grundstücks-Nummern und Ackergehalte und 
dient endlich zum aktlichen Nachweis der durch die Grenzfeststellung und Ver- 
lagung gewonnenen Resultate, in welcher Absicht er, unter Hinzufügung einer 
besonderen Niederschrift darüber (siehe folgenden Paragraph), zu den Akten zu 
legen ist. 
§#. 0. 
Erläuternde Niederschriften. 
Obschon über die bei Flurmessungen vorkommenden verschiedenen Grenzver- 
handlungen ausführliche Protokolle in der Regel nicht aufgenommen werden, da 
die Karte Dasjenige im Bilde und das Fundbuch dasselbe in Zahlen 2c. dar- 
stellen soll, was das Resultat jener Verhandlungen ist, und da eine Anerken- 
nung dieser Resultate von Seiten der Betheiligten durch Ausführung des Ge- 
setzes vom 12. März 1839 gewonnen wird: so empfiehlt es sich doch zum Nach- 
weis und zur Rechtfertigung des von dem Geometer beobachteten Verfahrens 
und wird daher hierdurch vorgeschrieben, den zu den Akten zu nehmenden Brouil- 
lons Niederschriften beizufügen, welche die Umstände, unter denen das Geschäft 
überhaupt vollzogen wurde, kurz, aber getreu, angeben und namentlich über 
Statt gefundene Grenzvergleiche und strittig gebliebene Grenzen sich ausführ- 
licher verbreiten. 
Diese Niederschriften sind von den der Verhandlung beiwohnenden Feldge- 
schwornen und nach Umständen von den Betheiligten mit zu unterschreiben. 
S. 11. 
Beaufsichtigung der Versteinung. 
Ueber die nach der Verlagung zu setzenden Grenzsteine und die etwa sonst 
erforderliche Vermarkung hat der Geometer den Feldgeschwornen ein Verzeich- 
niß zuzustellen, und liegt ihm in dieser Hinsicht weiter ob, darüber zu wachen, 
daß die Versteinung 2c. zeitig, wo möglich vor der von ihm auszuführenden 
Aufnahme der Karte, vollständig und dauerhaft, überhaupt nach Maßgabe der 
gesetzlichen Vorschriften (S.S. 12 und 13 des Gesetzes) geschehe, und hat derselbe 
nach Umständen den Gemeindevorstand deshalb in Anspruch zu nehmen und 
weiter, nach Befinden, der Vermessungs-Direktion hierüber Anzeige zu erstatten.
	        
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