Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Alle Landes-, Flur- und Grund-Eigenthums-Grenzlinien sind durch schwarze, 
nicht unterbrochene Linien darzustellen, Kultur-Grenzen innerhalb der Grundstücke 
durch unterbrochene (gestrichelte) Linien; die in die Flurkarten ohne Ausnahme 
aufzunehmenden Grenzzeichen und die zu unterscheidenden Gegenstände (F. 12) 
sind nach den in den Beilagen II und III enthaltenen Vorschriften verschieden 
auszuführen, theils durch eigenthümliche Zeichnung mit der Feder, theils durch 
farbige Abweichungen von einander. 
Auch sollen Landesgrenz-Strecken von gewöhnlichen Flurgrenz-Linien durch 
verschiedenfarbige Bezeichnung mittelst des Pinsels unterschieden werden, jedoch ist 
diese Bezeichnung nicht innerbalb, sondern außerhalb der Grenzlinien anzulegen. 
Hinsichtlich der Special-Karten ist hierbei nur noch darauf zu sehen, daß 
die Grenzlinien der Verrainungen und Flurstriemen, ingleichen diejenigen der 
nichtbreitenden Stücke, etwas stärker gezogen werden als die Wechselfurchen der 
breitenden Ländereien. 
Anlangend die auf der General-Karte noch besonders einzutragende Situa- 
tion des Terrains, wobei jedoch nur die Böschungen von 5°, 10°, 20°0, 305 
und 40 zu unterscheiden und zugleich mit Zablen anzugeben sind und deren 
Aufnahme mit dem Quadranten zu bewirken ist, sind im Allgemeinen die Re- 
geln der Lehmannischen Manier zu beobachten. 
Auf einem jeden Kartenblatte soll die magnetische Nordlinie oder Magnet- 
Linie angegeben werden, und wenn mehre unter sich nicht im Zusammenhange 
aufgenommenen Flächen auf einem Blatte dargestellt, diese Flächen jedoch nicht 
in einerlei Lage zur Nordlinie gebracht worden sind, so ist für jede solche Fläche 
die Magnet-Linie anzugeben. 
Ferner soll auf jedem Kartenblatte, wo möglich in der Mitte der unteren 
Seite, ein vollständiger verjüngter Maßstab von 50 Ruthen Länge bei 1000= 
theiliger, von 100 Rutben Länge bei 2000 tbeiliger und von 200 Rutben 
Länge bei 4000 und 8000 theiliger Verjüngung gezeichnet werden und an jeder 
der übrigen drei Seiten des Kartenblattes soll die Länge von bezüglich 50, 
100 oder 200 verjüngten Rutben durch eine einfache Linie angedeutet werden, 
um später erfolgende Verziehungen des Papiers danach beurtheilen zu können. 
Endlich soll die Karte einen den Namen des Ortes oder der Flur, sowie 
den Namen des Vermessers und die Jahrzahl der Messung nachweisenden Titel, 
wo möglich an der oberen Blattseite rechts, sowie die Bezeichnung der Außen- 
grenzen der Flur, die Distrikts-Namen, die Namen der Flüsse, Wege und Bäche, 
bei Special-Karten auch die Namen und Nummern der Grundstücke, letztere bei 
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Beil. ILu. 
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