Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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den Hofraithen beginnend und ohne Unterbrechung von Blatt zu Blatt, bezüg- 
lich von Distrikt zu Distrikt und Flurstriemen zu Flurstriemen durch die ganze 
Flur fortlaufend, auch, wo solche üblich (z. B. bei Flurgrenzen), die Nummern 
der Grenzsteine und endlich bei Landes- und Flur-Grenzen die horizontalen 
Entfernungen von Grenzstein zu Grenzstein in Zahlen enthalten, und zwar nach 
Verschiedenheit der Gegenstände in angemessener Form und Größe der Schrift. 
l 15. 
Revision der geometrischen Aufnahme im Felde. 
Außer der von Zeit zu Zeit zu bewirkenden Kontrolirung des von dem Geo- 
meter bei den verschiedenen Flurmessungsgeschäften beobachteten Verfahrens hat 
die Vermessungs-Direktion nach Vollendung der Aufnahme für eine specielle 
Revision dieser Aufnahme nach Maßgabe der ihr ertheilten Instruktion Sorge 
zu tragen. Mit dieser Revision auf dem Felde ist zugleich eine Prüfung der 
Vermarkung der Grenzen zu verbinden. 
Alle Verbesserungen oder Veränderungen, welche in Folge dieser Revision 
angeordnet werden, hat der Geometer pünktlichst auszuführen. 
# . 
Flächenberechnung. 
Bei der hierauf folgenden Berechnung der einzelnen Grundstücksflächen ist 
zu berücksichtigen, daß Parcellen, welche aus verschiedenen Bestandtheilen beste- 
hen, zunächst summarisch und dann hinsichtlich ihrer einzelnen Theile speciell be- 
rechnet werden. 
Als Berechnungseinheit ist die Ruthe anzunehmen, während die als Bruch- 
theile davon sich ergebenden Decimal-Fuße und Deeimal-= Zolle, soweit sich letz- 
tere von dem verjüngten Maßstabe abnehmen lassen, als Decimal-Theile der 
Ruthe in Ansatz und Rechnung zu bringen sind. Bei dem Abschlusse der Parcel= 
len sind die als Bruchtheile der Quadrat-Ruthe (als Hundertel davon) sich her- 
ausstellenden Quadrat-Fuße nach Vorschrift (C. 20 des Gesetzes) in Vierteln 
der Quadrat-Ruthe, als /1, ½, 3/1 Quadrat-Ruthe, auszudrücken. 
Für jede Kultur-Art oder jeden sonst unterschiedenen Gegenstand in einer- 
lei Parcelle ist in dieser Weise der neue Ruthengehalt zu berechnen und endlich 
ist der durch Zusammenstellung dieser Bestandtheile zu ermittelnde Gesammtgehalt 
jeder solchen Parcelle in Ackern, Viertelackern und überschießenden Ruthen aus-
	        
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