Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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zudrücken. Die Ergebnisse der Flächenberechnung sind schließlich in dem Ver- 
messungs-Register (vergl. Beilage IV) übersichtlich zusammenzustellen. 
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Revifion der Flächenberechnung. 
Nach Vollendung der Flächenberechnung ist dieselbe von der Vermessungs- 
Direktion durch Vergleichung der Flächenmaße, durch Nachrechnung und in sonst 
geeigneter Weise einer speciellen Revision zu unterwerfen. 
Dem Geometer liegt die Erledigung der dabei gestellten Erinnerungen ob. 
§ 18. 
Zeichnung der Reinkarten. 
Hierauf ist zur Kopirung der Reinkarten zu schreiten, für deren weitere 
Ausführung die oben (F. 14) ertheilten Vorschriften zu beachten sind. 
# 19. 
Entwerfung und Revision des Fundbuches. 
Die Hauptpunkte der in Gemäßheit des §F. 4 angestellten Erörterungen 
über die Flurverhältnisse, wie sie in dem Vermessungs-Normativ (K. 5) von den 
Grundbesitzern als richtig anerkannt worden, sind in einem Vorberichte des Fund- 
buches aufzunehmen, um bei künftigem Gebrauche desselben und der dazu gehöri- 
gen Flurkarte zum Anhalt zu dienen. 
Hiernächst hat der Geometer die Ergebnisse der neuen Vermessung und Be- 
rechnung, nach Vorschrift des §. 21 des Gesetzes und mit Rücksicht auf §. 22 
desselben, unter fortlaufenden, der Bezeichnung der Grundstücke auf der Flur- 
karte entsprechenden Nummern, unter Hinzufügung der aus den alten Flurbü- 
chern und den Urkunden der Besitzer zu entnehmenden und mit den neuen Num- 
mern sorgfältig zu kombinirenden alten Flurbuchs-Nummern oder, in Ermange- 
lung letzterer, der alten Kataster-Folien und der alten Ackergehalte bei einem 
jeden Grundstücke, in dem Eutwurfe des Fundbuches zusammenzustellen. Die 
alten Nummern und bezüglich Kataster-Folien sind, dafern die Fundbuchs-Ta- 
bellen eine besondere Spalte für dieselben nicht enthalten, mit rother Dinte un- 
ter die schwarz zu schreibenden neuen Nummern zu setzen. 
Bei Grundstücken, von welchen Theile über die Flurgrenze hinausreichen, 
ist dieses in folgender Weise besonders zu bemerken: 
„hiervon liegen Ruthen in der Flur N.“ 
 
	        
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