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zudrücken. Die Ergebnisse der Flächenberechnung sind schließlich in dem Ver-
messungs-Register (vergl. Beilage IV) übersichtlich zusammenzustellen.
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Revifion der Flächenberechnung.
Nach Vollendung der Flächenberechnung ist dieselbe von der Vermessungs-
Direktion durch Vergleichung der Flächenmaße, durch Nachrechnung und in sonst
geeigneter Weise einer speciellen Revision zu unterwerfen.
Dem Geometer liegt die Erledigung der dabei gestellten Erinnerungen ob.
§ 18.
Zeichnung der Reinkarten.
Hierauf ist zur Kopirung der Reinkarten zu schreiten, für deren weitere
Ausführung die oben (F. 14) ertheilten Vorschriften zu beachten sind.
# 19.
Entwerfung und Revision des Fundbuches.
Die Hauptpunkte der in Gemäßheit des §F. 4 angestellten Erörterungen
über die Flurverhältnisse, wie sie in dem Vermessungs-Normativ (K. 5) von den
Grundbesitzern als richtig anerkannt worden, sind in einem Vorberichte des Fund-
buches aufzunehmen, um bei künftigem Gebrauche desselben und der dazu gehöri-
gen Flurkarte zum Anhalt zu dienen.
Hiernächst hat der Geometer die Ergebnisse der neuen Vermessung und Be-
rechnung, nach Vorschrift des §. 21 des Gesetzes und mit Rücksicht auf §. 22
desselben, unter fortlaufenden, der Bezeichnung der Grundstücke auf der Flur-
karte entsprechenden Nummern, unter Hinzufügung der aus den alten Flurbü-
chern und den Urkunden der Besitzer zu entnehmenden und mit den neuen Num-
mern sorgfältig zu kombinirenden alten Flurbuchs-Nummern oder, in Ermange-
lung letzterer, der alten Kataster-Folien und der alten Ackergehalte bei einem
jeden Grundstücke, in dem Eutwurfe des Fundbuches zusammenzustellen. Die
alten Nummern und bezüglich Kataster-Folien sind, dafern die Fundbuchs-Ta-
bellen eine besondere Spalte für dieselben nicht enthalten, mit rother Dinte un-
ter die schwarz zu schreibenden neuen Nummern zu setzen.
Bei Grundstücken, von welchen Theile über die Flurgrenze hinausreichen,
ist dieses in folgender Weise besonders zu bemerken:
„hiervon liegen Ruthen in der Flur N.“